in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/0511labw-en.htm and http://wkeim.bplaced.net/files/blessing-en.htm
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2
C
N-7020 Trondheim, den 11.11.05 [ergänzt]
An den
Geschäftsstellenleiter Oestreicher
Landesberufsgericht für Ärzte
Jahnstr. 40,
D-70597 Stuttgart
Berufsgerichtssache
Aktenzeichen: LBGÄ Nr. 02/05
Akteneinsichtsverweigerung im Brief vom 1.11.05
Ich bin am 5.2.82 in den europäischen "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" in Europa ausgewandert, der in Zukunft durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte COM(2005)280 gesichert werden wird.
Der Europäische Raum der Freiheit ist gekennzeichnet durch die Rechts der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1 mit Akteneinsicht in Artikel 41 (2), Informationsfreiheit in Artikel 42, das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1).
In Protest gegen die fortgesetzter Verstöße Baden-Württembergs und Deutschlands (obwohl ich darauf aufmerksam gemacht habe: niemand hat bisher geantwortet 7) gegen die Grundrechte der EU und Menschenrechte habe ich schon in Jahre 2002 meinen Wohnsitz in Deutschland 2 (den ich seit meiner Geburt hatte) aufgegeben.
Ich habe mich bei der EU Kommission über den fehlenden
Akteneinsichtsrechte in Deutschland beschwert, und am 14.7.05 folgende Antwort bekommen8:
"I would like to stress you that, if a person considers that
his or
her fundamental rights have been violated, the possibility of
appealing to the European Court of Human Rights, after exhaustion
of
all domestic remedies, offers him or her guaranteed protection as
the
ultimate means."
Da das Urteil LBGÄ Nr. 02/05 folgende meiner Grund- und Menschenrechte aus Art. 1(1), 1(2), 2(1), 5(1), 12(1), 19(1)1, 19(2), 19(4)1, 20(1), 20(2)1, 20(2)2, 20(3), 20(4) und 21 (1) GG sowie Art. 1 S.1, 7 S. 1, 8, 10, 19, 21(1), (3) und 23(1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 14(1)2, (2), 19(2) und 25a IPbpR, 6(1)1, (2), 10(1)2 und 13 EMRK verletzt habe ich Verfassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen 1 BvR 2565/05) und beantragt, den o. a. Beschluss aufzuheben.
Falls das Verfassungsgericht sich nicht auf den Boden des Raums der Freiheit stellt, wird das EGMR angerufen werden. Zusätzlich habe ich mich auch an das UN Petition Team 4 gewandt und werde am 10.12.05 auch eine Petition an das Europäische Parlament senden 6. Darin schlage ich vor, dass das EU Parlament Konsultationen mit Länderparlamenten aufnimmt, um einen Ausschluss Deutschlands unnötig zu machen. [Da in Aserbaidschan nach Intervention der Parlamentarischen Versammlung des Europarates mit der Resolution 1358 (2004) dort eines der besten Informationsfreiheitsgesetze der Region verabschiedet wurde (siehe CBN 26/12/2005), habe ich am 1.1.06 eine Petition eingereicht um zu versuchen das gleiche Wunder in Deutschland zu erreichen.]
Da ich davon ausgehe, dass sich das Berufsgericht nach Artikel 46 der EMRK: "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." richtet, gehe ich davon aus, dass die Gerichtskostenrechnung vom 28.10.05, angekommen 5.11.05 bis zum Vorliegen des Urteils des EGMR (mein "Heimatgerichtshof") ruht.
Wenn Sie schon als Mitläufer an einem solchen Verfahren, das in vieler Hinsicht ein Witz ist dabei sind und im Glashaus sitzen, sollten Sie nicht mit Steinen werfen:
Es ist schon unnötig polemisch auf die Antwort vom 13.9.05 verweisen, da die Anfrage vom 30.11.05 nur neue Sachverhalte betrifft. Die Unverschämtheit Akteneinsicht in den Brief Bezirksärztekammer an den Arzt (Antwort auf seinen Brief vom 21.6.00) zu verweigern lasse ich mir nicht bieten. Ich weise darauf hin, dass nach BVerfG, 1 BvR 1130/98 vom 16.9.1998 das Recht auf Selbstbestimmung und die personale Würde des Patienten (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) es gebieten grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen einzuräumen. Soll diese Grundrechtsverletzung der Akteneinsichtsverweigerung die Bezirksärztekammer eine "Körperschaft öffentlichen Unrechts" zu beschützen?
[Artikel 1 (3) des Grundgegsetzes lautet: "Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt." Offensichtlich ist es bei Ihnen nicht weit her mit diesem Bekenntnis.]
Das Bundesrecht StPO (gilt siehe Brief 15.06.05 des LBGÄ) bricht landesrechtliche Gewohnheiten der größtmöglichen Bewahrung des Obrigkeitsstaates: Ich fordere Akteneinsicht StPO § 406e Abs. 5 durch Zusendung von Kopien an meine norwegische Adresse:
Ich gehe davon aus, dass die Kopien kostenlos sind.
Walter
Keim
Promotion of Human Rights in Germany:
http://wkeim.bplaced.net/files/echr-complaint.htm, http://wkeim.bplaced.net/files/un-0509.htm and http://wkeim.bplaced.net/files/petition-hr.htm
Kopie:
Anlagen (im Internet publiziert):
Antwort:
Im Internett publiziert: 26.09.2006: Humanistische Uninion Hamburg: Der Niedergang des Rechtsstaates von Dr. Egon Schneider.
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz).