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Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both.

-- James Madison

Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)

Frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht. (Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

English on same subject in English: http://wkeim.bplaced.net/foi.htm

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 10. 3. 2007 (seit einem Jahr sabotiert der Bundestagspräsident die Offenlegung der Nebentätigkeiten der Bundestagsabgeordneten)


Bundestagspräsident
Bundestag
Platz der Republik 1
D-10557 Berlin

Copy: Commissioner for Human Rights Council of Europe, EU Fundamental Rights Agency, OSCE, OECD, PACE, UN,
           MPs Otto, Laurischk, Kolb (FDP), Danckert (SPD), Wolfgang Götzer, Max Straubinger (CSU), Siegfried Kauder, Marco Wanderwitz, Friederich Merz (CDU)

Betreff: Akteneinsicht: Wann hört der Bundestagspräsident auf die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten zu sabotieren?   

 

Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident Lammert, 

Ich beziehe mich auf die am 18.10.05 in Kraft gesetzten Neuen Richtlinien zur Offenlegung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten, die jedoch unter Bruch von der Bindung an Recht und Gesetz Art. 20 (3) GG ["die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden"] Schreiben vom 10. März 2006 suspendiert wurden (Anlage 7). Dieser Gesetzesbruch verstärkt Misstrauen.

Der Staatsrechtler Prof. Hans-Herbert von Arnim bezeichnet es im Campact-Interview (Anlage 1) als "offenen Gesetzesbruch", dass Bundestagspräsiden Lammert die Veröffentlichung von Nebentätigkeiten sabotiert. "§ 44a des Abgeordnetengesetzes sowie die Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete verlangen zwingend die Veröffentlichung der Angaben." Lammert sei somit gar nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen, kritisiert der Staatsrechtler. „Der Bundestagspräsident ist nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen. Das könnte allenfalls das Bundesverfassungsgericht.“ Hierfür hätten die klagenden Abgeordneten beim Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen müssen, über die das Gericht dann zu entscheiden habe.

Ich beantrage Akteneinsicht mit Kostenvoranschlag durch Zusendung einer elektronischen Kopie der bisher unter Verschluss gehaltene Liste mit den Angaben zur Nebentätigkeit der Bundestagsabgeordneten aufgrund § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG, BGBl. I S. 2722):

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Nach § 7 (5) des IFG ist die Information dem Antragsteller "unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen."

Es handelt sich dabei nicht um personenbezogenen Daten (§ 5 IFG), da sie entgegen Art. 20 (3) GG unter Verschluss gehalten sind und eine Offenlegung der Bindung an Gesetz und Recht entspricht. Dies gilt insbesondere für die nicht von der Verfassungsbeschwerde 2 BvE 1/06 betroffenen Daten.

Nach einer vom Nachrichtenmagazins Stern in Auftrag gegebenen repräsentativen Forsa-Umfrage sind 90% der Bürger/innen für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte.

Dagegen stellen sich die Abgeordneten Hans-Joachim Otto, Sibylle Laurischk, und Heinrich Leonhard Kolb von der FDP, Peter Danckert von der SPD, Wolfgang Götzer und Max Straubinger von der CSU sowie Siegfried Kauder, Marco Wanderwitz und Friederich Merz von der CDU, die mit einer Klage beim Bundesverfassungsgericht erreichen wollen, dass ihre Nebeneinkünfte auch künftig den Licht der Öffentlichkeit entzogen sind.

Das Vertrauen des deutschen Volkes in seine Repräsentativorgane ist in besorgniserregender Weise geschwächt. So halten die Deutschen politische Parteien und Legislativorgane an erster bzw. an dritter Stelle für die korruptesten Institutionen der Gesellschaft. Inwieweit diese Wahrnehmung der Wirklichkeit entspricht, kann dahingestellt bleiben – jedenfalls ist es ein Signal dafür, dass das Vertrauen in die politischen Funktionsträger gestärkt werden muss, denn „die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes“, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Diätenurteil (BVerfG v. 5.11.1975 – 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296ff., Rz. 61.).

Besonders gesetzeswidrig ist: Auf Nachfrage von LobbyControl hat die Bundestagsverwaltung bestätigt, dass alle Angaben zu den Nebentätigkeiten der Abgeordneten unter Verschluss bleiben sollen. Das betrifft auch die bisher gängige Veröffentlichung von Posten in Vorständen, Aufsichtsräten, Vereinen oder Stiftungen, die nicht von der anhängigen Klage betroffen ist.

SPIEGEL ONLINE berichtete am 25.03.2006 über Nebenverdienst : Parlamentspräsident bezieht Geld vom Kohle-Konzern.
Bundestagspräsident Norbert Lammert erhält jährlich 25.000 Euro vom Energiekonzern RAG - zusätzlich zu den normalen Bezügen als Politiker. Es gebe da gar keine Interessenkonflikte, sagt Lammert. Dabei ist der Umgang mit dem Kohleunternehmen seit jeher ein Politikum.

Sie Herr Lammert sind also selber persönlich in Diskussionen um Ihre Nebentätigkeiten verwickelt und ich fordere Sie deshalb auf, wegen dieser Befangenheit die Vertretung beim Bundesverfassungsgericht einem überzeugten Befürworter zu überlassen. Es ist ein Armutszeugnis für den Bundestag, dass hier Gegnern der Offenlegung der Nebentätigkeit und Gesetzesbrechern das Feld frei überlassen wird.

Besonders verwerflich ist die Forsetzung des Gesetzesbruchs der Nichtveröffentlichung vor dem Hintergrund, dass im Verfassungsgericht ein Patt herrscht in dieser Frage und damit die Vorhersage des Bundespräsidenten vom 10.3.06 widerlegt wird, dass sich " (ab)zeichne (...), daß das Bundesverfassungsgericht eine zügige Entscheidung der anhängigen Klagen einiger Bundestagsabgeordneter anstrebe."

Der Zweck der Veröffentlichung der Nebentätigkeit, wie auch der Informationsfreiheit ist die Vertrauen der Bürger in die Politik und den Staat zu stärken. International ist das Vertrauen der Bürger sehr gering (Volk ohne Vertrauen: 80 % Misstrauen), weil die Transparenz der Abgeordnetentätigkeiten fehlt und auch die Informationsfreiheit neu (im Bund seit 1.1.06, in 8 Bundesländern unbekannt) und beschränkt ist im Gegensatz zum Ausland. In England zeigen Untersuchungen dass Transparenz Vertrauen schafft. International hinken die Veröffentlichungspflichten von Abgeordneten in Deutschland der Praxis vielen Ländern hinterher. Die am 09. November 2003 unterzeichnete und am 14. Dezember 2005 in Kraft getretene UN Konvention gegen Korruption ist von Deutschland noch nicht ratifiziert. Zuvor muss insbesondere der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in § 108e des Strafgesetzbuchs erweitert werden. Bisher ist Abgeordnetenbestechung nicht streng genug, d. h. aufgrund internationaler UN Konventionen verbotene Abgeordnetenbestechung ist in Deutschland "legal".

Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und auch durch international anerkannte Menschenrechte speziell des Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) geschützt.

Die Vereinten Nationen, die OSZE und AOS bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004, dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist:

The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions.

In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist das Menschenrecht des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt und fast allen Staaten in Europa realisiert, das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist.

Auch Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR, BGBl. 1952 Teil II S. 685) schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 wurde "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten enthält". Auch die Rechtssache GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung.

Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt: Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber am 8.12.06 im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP. Es gebe offensichtlich "einige Wissenslücken", auch bei deutschen Richtern, betonte der 69-jährige Schweizer, der den Straßburger Gerichtshof im Januar aus Altersgründen verlassen wird. Wildhaber verwies auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssen. Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR ein Menschenrecht.

Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar. Das gilt auch für widerrechtlich unter Verschluss gehaltenen Informationen des Bundestagspräsidenten.

Mit freundlichen Grüßen  

Walter Keim
Keim gegen Deutschland Antrag Nr. 41126/05 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm 

Kopie: Verfassungsgericht 2 BvE 1/06 (Verfassungsrichter Siegfried Broß und Udo Di Fabio), alle Bundestagsabgeordneten, Bundeskanzlerin, Bundestagspräsident, Bundesrat, campact, Verbraucherzentrale, Deutscher Presserat, Deutsche Presse, TV Stationen, Kopien auch an 8 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze

Anlage:

  1. Verden/Köln/Berlin 16.03.2006: Staatsrechtler Prof. Hans-Herbert von Arnim Campact-Interview: http://www.campact.de/nebenekft/pm060316
  2. Keim gegen Deutschland Antrag Nr. 41126/05 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm
  3. 12. März 2006: Die Welt: Volk ohne Vertrauen: http://www.welt.de/print-wams/article139735/Ein_Volk__ohne__Vertrauen.html
  4. 10. July 2006: Sdruženi Jihoceské Matky v. Czech Republic, Application no. 19101/03 , Decision of  ECHR Admissibility of Access to information: .http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1
  5. stern-Artikel aus Heft 42/2006 Forsa-Umfrage: 90% der Bürger/innen für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte: http://www.stern.de/presse/vorab/573649.html?nv=ct_mt
  6. Vereinten Nationen, die OSZE und AOS bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1 dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist.
  7. 10. März 2006 Bundestagspräsident suspendiert Veröffentlichung: http://www.campact.de/img/nebenekft/docs/Lammert_Brief.pdf

 

 

Antworten:

Entwicklung:

 

Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.)

Europarat zur Informationsfreiheit:

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Europarat, 4.11.1950 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685): Artikel 10: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit English
Parlamentarische Versammlung, 1979 Parliamentary Assembly, Recommendation 854 (1979) on access by the public to government records and freedom of information English
Europarat, 1981 "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities.  
Parlamentarische Versammlung, 1986 Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information  
Europarat, 2002 Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten
zum Zugang zu amtlichen Dokumenten
: http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf
Englisch
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 English
Europarat, 2006 Arbeit an bindender Konvention. CDDH: Project 2004/DG2/74 “Guaranteeing the right of the public to have access to official documents”: http://wkeim.bplaced.net/files/project_2004dg274.htm  

 

Vereinte Nationen (UN) und UNECE zur Informationsfreiheit:

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Generalversammlung, 10.12. 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." English
Vereinte Nationen, 1966 Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." English
Europa UNECE, 1998 United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm English
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A  
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B  
UN Special Rapporteur, 2004 JOINT DECLARATION by the UN Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1: "The right to access information held by public authorities is a fundamental human right"  

 

 

 

 

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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

 

Informationsfreiheitgesetze in Deutschland

Informationsfreiheit in Europa