Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296 <327>)

Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert".
UN, OSZE und OAS Sonderbeauftragte für den Schutz der Meinungsfreiheit 2004

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 17.6.2012 [später ergänzt]


Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation
Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer
Freiherr-vom-Stein-Straße 2
D - 67346 Speyer
Innenausschuss Bundestag
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin


Kopie: Innenministerium BaWü, Berichterstatter Bundestag


Betreff: Evaluation des IFG des Bundes: Wie objektiv und wissenschaftlich ist die Rechtswissenschaft?


Zusammenfassung: Die Evaluation lässt wesentliche Tatsachen weg: ca. 5,5 Milliarden Menschen, d. h. mehr als 78% der Weltbevölkerung haben bessere Informationszugangsgesetze als Deutsche im Bund (Beweis: Anlage A, B, G). Der Informationszugang zu amtlichen Dokumenten ist seit 2011 zweifelsfrei ein Menschenrecht des Zivilpaktes (Beweis: Anlage 3, 5). Diese beweisbaren Tatsachen wurden unterschlagen, obwohl sie am 17.11.2011 dem Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation mitgeteilt wurde (Anlage 1).


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf das Projekt: "Evaluation des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG)" (=Evaluation, Anlage 2), das laut Beschreibung auch im "Zusammenhang mit Entwicklungen auf europäischer und internationaler Ebene zu sehen" ist. Diese Projekt wurde am 22.5.2012 abgeschlossen.

Am 17.11.2011 (Anlage 1) wurde das Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer über den Standpunkt internationaler Organisationen zur Demokratie- und Menschenrechtsperspektive des Informationszugangs informiert. [Der Menschenrechtscharakter des Zugangs zu amtlichen Informationen wurde z. B. anhand des "General Comment No. 34" des Zivilpaktes der Vereinten Nationen dokumentiert. Auch auf die Tatsache. dass ca. 5,5 Milliarden Menschen, d. h. mehr als 78% der Weltbevölkerung bessere Informationszugangsrechte als Deutsche im Bund haben wurde dokumentiert.]

Akteneinsicht wurde erst am 20.6.2012 gewährt, obwohl die Evaluation das Datum 22.5.2012 trägt. Der Bericht wurde schon am 13.6.2012 im Innenausschuss in nichtöffentlicher Sitzung unter Punkt 20a behandelt.

[Auf Seite 42 wird die CDU/CSU (BT-Drs. 15/5606, S. 6.) zitiert: "Zu beachten ist bei der Rechtsvergleichung, dass die Erfahrungen anderer Staaten mit einem Informationsfreiheitsgesetz wegen der völlig anderen Rechtskultur und Rechtsgeschichte nicht ohne weiteres auf Deutschland übertragbar sind". Es ist die CDU/CSU die die Verantwortung dafür trägt, dass Deutschland international ein Schandfleck ist. Sie hat gegen dieses IFG des Bundes gestimmt und ist verantwortlich, dass es in 5 Bundesländern kein IFG gibt. International ist es einzigartig, dass eine große konservative Partei gegen den Informationszugang ist. Hier ist die CDU/CSU ein Schandfleck in der internationalen Parteienlandschaft. Es gibt im deutschen Verfassungsrecht weder Vorbehalte gegen Demokratie (Art. 20 (2) GG), Menschenrechte (Art. 1 (2) GG ) oder Rechtsstaat (Art. 19 GG), die dem Informationszugang entgegen stehen. Das aufgrund von EU Direktiven eingeführte Umweltinformationsgesetz hat bessere Einsichtsrechte als das IFG. Mit welche "Rechtskultur" ist Informationszugang eigentlich schwer vereinbar? Bietet die CDU/CSU die Gewähr sich jederzeit für die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt" (Art. 1 GG) einzusetzen?]

Die internationale Perspektive der Evaluation des IFG begrenzt sich auf Schweden, USA, Österreich, Republik Korea und die Schweiz.

Auf Seite 41 wird erwähnt, dass "Österreich in einem internationalen Vergleich von 89 Staaten den letzten Rang belegte" (Fußnote 25: http://www.rti-rating.org/country-data/). Allerdings wird nicht erwähnt, dass Deutschland darin den 85. Platz belegt und der Rang aussagt, wie "gut" internationale Standards des Informationszugangs gefolgt wird. Nur Jordanien, Liechtenstein, Griechenland und Österreich haben schlechteren Informationszugang als Deutschland. Diese 89 Staaten haben eine Bevölkerung von 5,5 Milliarden Menschen (Anlage A), d. h. mehr als 78 % der Weltbevölkerung haben ein besseren Informationszugang als Deutsche im Bund. Die Evaluation setzt sich überhaupt nicht mit den dahinter liegenden internationalen Standards auseinander.

Ca. 50 Staaten haben den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Mehr als 115 Staaten (https://www.rti-rating.org/country-data/) mit mehr als 5,9 Milliarden Einwohnern, d. h. 84% der Weltbevölkerung haben entweder Informationsfreiheitsgesetz oder entsprechende Verfassungsbestimmungen. International ist unbestritten, dass es sich dabei um eine Voraussetzung von Demokratie handelt.

Auf Seite 47 der Evaluation wird die Menschenrechtsfrage so abgetan: "Das universelle Vertragsvölkerrecht (UN-Charta, AEM und IPbpR) enthält keine Pflicht zur Gewährleistung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten." mit Hinweis auf die Veröffentlichung "Prinzhorn, Christina: Der Grundsatz des öffentlichen Zugangs zu amtlichen Dokumenten aus der Perspektive des internationalen Rechts, materiell-rechtliche Vorgaben durch das internationale Recht für Informationszugangsrechte in den nationalen Rechtsordnungen Europas, 2009." Dies scheint auf der Magisterarbeit aus dem Jahre 2006 zu beruhen "The Principle of Public Access to Official Documents - Implications from International Law concerning the Implementation within the National Legal Systems of the Member States of the European Union" in der jedoch differenziert die Frage des Menschenrechtscharakters des Zugangs zu amtlichen Dokumenten diskutiert wird, beim Zivilpakt ausgehend von der Situation 1966. Der Verfasser wurde auf den neuesten Stand hingewiesen.

[Die OSZE hat im April 2012 in ihren Kommentaren zum Entwurf eines Transparenz- und Informationszugangsgesetzes in Spanien den Menschenrechtscharakter des Informationszugangs dokumentiert, mit Hinweis auf OSZE, Zivilpakt und EGMR. Außerdem wird festgestellt, dass der Informationszugang eine Voraussetzung für alle demokratische Gesellschaften ist. (siehe Anlage 7: "International documents (...) state that access to information is a fundamental human right and an essential condition for all democratic societies.") ]

Dabei setzt sich diese Darstellung nicht mit neueren Entwicklungen auseinander, die am 17.11.2011 (Anlage 1) zugänglich gemacht wurden:

Die UN, OSZE und AOS in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004 bestätigen, dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist: (Anlage C):

„Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert."

Dies wird auch im "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" 2011 (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Zivilpakt) bestätigt (Anlage D):

"18.   Article 19, paragraph 2 embraces a general right of access to information held by public bodies. Such information includes all records held by a public body, regardless of the form in which the information is stored, its source and the date of production."
"19.   (...) States parties should also enact the necessary procedures, whereby one may gain access to information, such as by means of freedom of information legislation."

Das Menschenrechtskomitee der UNO (UN Human Rights Committee) entschied dass Artikel 19 (3) des Zivilpaktes ein individuelles Recht von Individuen und Presse enthält, behördliche Informationen zu bekommen, ohne ein berechtigtes Interesse nachzuweisen (z. B. Beschwerde Nr. 1470/2006 Toktankunov v. Kyrgyzstan, Anlage 5).

Seite 46 der Evaluation steht: "Jedoch gewährleistet Art. 10 EMRK weder ein individuelles Zugangsrecht zu amtlichen Informationen noch eine Pflicht zur staatlichen Publikumsinformation". Damit wird die neuesten Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ignoriert (Anlage 4, 6):

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) hat sich weiterentwickelt und umfasst den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung für "watchdogs" Funktion und Rolle wie Presse, NGOs und Historiker: (Anlage 4, 6):

Aufschlussreich ist es die Anzahl der Anträge international zu vergleichen. Während in Norwegen mehr als 1200 Anträge pro 100 000 Einwohner bearbeitet werden sind es weniger als 2 in Deutschland. (Anlage E: The A6 list). Dabei publiziert die norwegische staatliche Verwaltung die (seit Jahrhunderten vorhandene) Postliste im Internet und es gibt eine Suchmöglichkeit, die den Antragsteller die Dokumentnummer zugänglich macht, die dann elektronisch bestellt und beantwortet wird (Anlage N). Unverzüglich wird in Norwegen so praktiziert, dass die Verwaltung in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Tagen antwortet. Wenn innerhalb von 5 Arbeitstagen keine Antwort vorliegt, kann das als Ablehnung verstanden werden, gegen die geklagt werden kann (§ 32 Norwegisches Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung). In Schweden muss ein Antrag "umgehend bearbeitet werden, in der Regel solle eine Antragsteller nach spätestens 24 Stunden einen Bescheid erhalten...Eine Gebühr für die Vorlage von Akten darf nicht erhoben werden." (Anlage L).

[Auf Seite 41 der Evaluation wird darauf hingewiesen, dass " die Datenbank zur weltweiten Informationsfreiheitsgesetzgebung, die derzeit im Rahmen von UNPACS (United Nations Public Administration Countries Studies) durch die United Nations Division for Public Administration and Development Management (UNDPADM) mit Unterstützung der working group „citizen engagement“ des UN Committee of Experts on Public Administration aufgebaut wird (noch nicht genutzt werden konnte). Allerdings hat die UNESCO folgendes publiziert: Toby Mendel, Freedom of Information: A Comparative Legal Survey (UNESCO 2nd ed. 2008). Außerdem hat right2info.org "Constitutional Provisions, Laws and Regulations" des Informationszugangs weltweit publiziert.]

Zwar wird die 3 Generationen Theorie der Dissertation: "Rechtsvergleichung als Konfliktvergleich." wird "(d)as deutsche Informationsfreiheitsgesetz aus Perspektive des US-amerikanischen und finnischen Rechts" Seite 68 der Evaluation erwähnt (Anlage H). Aber die Kritik am deutschen IFG wird unterschlagen: 

I. Zusammenfassung der Kritik und Bewertung des IFGs des Bundes

§ 1 Unsaubere Formulierung und mangelnde Abstimmung mit anderen Gesetzen...................................... 353
§ 2 Zahlreiche Ausnahmeregelungen ........................................................................................................... 354
§ 3 Misslungene Regelung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen ......................................................... 355
§ 4 Keine Vorschriften über modernes Informationsmanagement .............................................................. 356
§ 5 Bewertung des IFGs im Vergleich zu anderen Informationszugangsgesetzen ....................................... 357

(Es werden 3 Generationen von Gesetzen unterschieden.) Die erste Generation von Informationsfreiheitsgesetzen regelt lediglich das Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen. In einem zweiten Schritt versuchen Gesetzgeber auf der ganzen Welt, den tatsächlichen Zugang zu verbessern.Die dritte Generation bringt diesen Paradigmenwechsel: Es ändern sich die Selbstwahrnehmung der Verwaltung wie die Erwartungen der Bürger an die Verwaltung.

Die Informationszugangsgesetze der Vereinigten Staaten, Finnland und Deutschland unterscheiden sich in wesentlichen Regelungen; insbesondere in Fragen des modernen Informationsmanagements, so dass man von verschiedenen Generationen von Informationszugangsgesetzen sprechen kann. (Seite 359) 

Das IFG enthält unverhältnismäßig viele Ausnahmetatbestände, die internationalen Normen widersprechen (z. B. Konvention des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten).

Informationszugang und Transparenz ist auch wichtig bei Antikorruptionsarbeit.

Deutschland muss, um zu Europa, der OECD, G20 und den BRICS-Staaten aufzuschließen, Informationsfreiheitsgesetze in allen Bundesländern verabschieden, das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verbessern, Nebentätigkeiten der Abgeordneten transparenter machen und die Konventionen gegen Korruption des Europarates und der Vereinten Nationen ratifizieren sowie die Transparenz der Parteienfinanzierung verbessern (Siehe NIS Forderungen 2, 3, 4, 8, 34, 35 und 52 ff. für eine integere Republik von Transparency Deutschland).

Das Fundament von Wissenschaft sind objektive wirklichkeitsgetreue Tatsachen. Ein klassisches Ideal ist die völlige Neutralität der Forschung, sie sollte autonom, rein, voraussetzungs- und wertefrei sein. Hier werden wesentliche Tatsachen verschwiegen: 5,5 Milliarden Menschen, d. h. mehr als 78% der Weltbevölkerung haben bessere Informationszugangsrechte als Deutsche im Bund (Beweis: Anlage A, B, G) und dass der Informationszugang zu amtlichen Dokumenten seit 2011 zweifelsfrei ein Menschenrecht des Zivilpaktes ist (Beweis: Anlage 3, D). Diese Tatsachen wurden unterschlagen, obwohl sie am 17.11.2011 mitgeteilt wurde (Anlage 1). Auch in der deutschen Presse kommt das z. B. in der Neuen Rheinische Zeitung vom 13.06.2012 zum Ausdruck: "10. Ostsee-NGO Forum unterstützt Zugang zu amtlichen Informationen. Deutschland als Schlusslicht: (Anlage O).

Leider hat das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation nicht die wissenschaftliche Integrität gezeigt, die international anerkannte Demokratie-, Bürger-  und Menschenrechtsdimension des Informationszugangs einzubeziehen. Damit wird nicht deutlich, dass Deutschland ein Schlusslicht bei in der zivilisierten Welt selbstverständlicher Zugangsrechten. Deshalb greifen die Verbesserungsvorschläge zu kurz.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Keim

Kopie: Professor Michael Kloepfer (Rechtsprofessor: Informationsfreiheit soll ins Grundgesetz), Prof. Dr. Monika Böhm ("Auswertung der Anwendungserfahrungen mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) sowie Erarbeitung von konkreten Empfehlungen für Rechtsänderungen"), Professor Dr. Thomas Pfeiffer ("Rechtsvergleichende Untersuchung des Verbraucherinformationsrechts")

Anlagen:

  1. 17.11.2011: Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes aus internationaler Perspektive: 5,5 Milliarden haben bessere Einsichtsrechte. http://wkeim.bplaced.net/files/111117foev.htm
  2. 22.05.2012: Evaluation des Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) im Auftrag des Innenausschusses des Deutschen Bundestages: http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a04/Analysen_und_Gutachten/index.html
  3. Zugang zu amtlichen Dokumenten ist ein Menschenrecht der VN: https://www.right2info.org/international-standards#section-1
  4. Zugang zu amtlichen Dokumenten in Europäischer Konvention für Menschenrechte: https://www.right2info.org/international-standards#section-5
  5. Klagen bei den VN gegen Staaten, die gegen das Menschenrecht des Zugangs zu amtlichen Dokumenten verstoßen: http://right2info.org/cases#section-6
  6. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: http://right2info.org/cases#section-2
  7. OSZE, April 2012: COMMENTS ON THE DRAFT LAW ON TRANSPARENCY, ACCESS TO INFORMATION AND GOOD GOVERNANCE OF SPAIN: http://www.osce.org/fom/89577

Antwort und Ergebnisse:


Im Internet publiziert:

  1. Legal framework worldwide for the right of access to information: http://right2info.org/access-to-information-laws
  2. Right to Information Rating: http://www.rti-rating.org/country-data/
  3. 21. Dezember 2004: Gemeinsame Erklärung der drei Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit  UN, OSCE und OAS: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1
  4. "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" (Zivilpakt): http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrc/comments.htm
  5. Roger Vleugels: Overview of all FOI laws:  http://right2info.org/resources/publications/laws-1/ati-laws_fringe-special_roger-vleugels_2011-oct
  6. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationszugang im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 
  7. FOI Laws: Counts Vary Depending on Definitions: http://www.freedominfo.org/2011/10/foi-laws-counts-vary-slightly-depending-on-definitions/
  8. Tobias Bräutigam, Rechtsvergleichung als Konfliktvergleich. Das deutsche Informationsfreiheitsgesetz aus Perspektive des US-amerikanischen und finnischen Rechts, Helsinki, im Oktober 2008: http://www.doria.fi/bitstream/handle/10024/42586/rechtsve.pdf?sequence=2
  9. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte: http://right2info.org/cases#section-2
  10. Colin Neumann, Perspektiven des Informationsfreiheitsgesetzes für die journalistische Recherche, 2007: http://www.netzwerkrecherche.de/docs/Das_IFG_und_seine_Perspektiven_fuer_die_journalisten.pdf
  11. Monica Broschard: Deutschlands Weg zur Informationsfreiheit – Entwicklungsgeschichte, Akteursinteressen und Hindernisse auf Bundes- und Länderebene. Magisterarbeit. Universität Koblenz 2003:
    ftp://ftp.zew.de/mbr/ma2003c-hauptband_zew.pdf
  12. Anhang 5: Exkurs in die schwedische Verwaltungspraxis in Monica Broschard: Deutschlands Weg zur Informationsfreiheit – Entwicklungsgeschichte, Akteursinteressen und Hindernisse auf Bundes- und Länderebene. Magisterarbeit. Universität Koblenz 2003
  13. 2004 Verlag Bertelsmann Stiftung, Informationsfreiheit. Die »gläserne Bürokratie« als Bürgerrecht. Analyse der IFG weltweit und in 4 Bundesländern
  14. Öffentliche elektronische Postliste des norwegischen Staates: http://wkeim.bplaced.net/files/OEP_description.htm. Diese Project hat den European Public Sector Award 2011 gewonnen.
  15. 13.06.2012: Neue Rheinische Zeitung: 10. Ostsee-NGO Forum unterstützt Zugang zu amtlichen Informationen. Deutschland als Schlusslicht: http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=17885

Entwicklung:

 

[Informationsfreiheit]    [Menschenrechtsverletzungen in Deutschland]    [Patientenrechte in Europa]     [Petitionen]    [Homepage]   

 

Anlage: Süddeutschland der Schandfleck der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

 

Freedom of Information in Europe

158 Staaten haben die UN-Konvention gegen Korruption ratifiziert:

UN Konvention gegen Korruption

UN Konvention gegen Korruption

43 von 47 Sttaten des Europarates haben die Strafrechtsübereinkommen über Korruption ratifiziert:

Strafrechtsübereinkommen über Korruption