An dieser Stelle möchte ich allen danken, die mich informiert haben. Ohne diese Informationen wären die Seiten über Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.netif.htm und Patientenrechte: http://wkeim.bplaced.netpatienten.htm nicht möglich gewesen.  Dieser Versuch einer Verfassungsbeschwerde übersteigt meine juristischen Kenntnisse weit (besonders was das Amtsgeheimnis und den IPbpR angeht). Wenn ich trotzdem wage diese Beschwerde zu entwerfen und ins Auge fasse, sie bis zum Sommer 2002 abzuschicken, so bin ich darauf angewiesen, dass ich zusätzliche Informationen bekomme. Gerne nehme ich also Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com

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Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 15.4.02

An das
Bundesverfassungsgericht
Postfach 1771
D-76006 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde Petitionsrecht und Informationsfreiheit


Ich bin deutscher Staatsbürger wohnhaft in Norwegen und beantrage:
  1. Die Antwort des Petitionsausschusses des Landtages von Baden-Württemberg in der Petition 13/598 http://wkeim.bplaced.netpetition3.htm#antwort vom 7.3.2002 verstößt gegen GG Artikel 17 (Petitionsrecht). (Wird das für die Petitionen vom 25.10.01. 20.12.01, und  21.12.01 auch so sein?)
  2. Der Petitionsausschusses des Landtages von Baden-Württemberg verweigerte am ... die Einsicht auf Dokumente, auf denen die (Antwort auf die) Petition beruht, siehe Anfrage vom 5.4.02 http://wkeim.bplaced.netpetition3_pa.htm und verstößt gegen GG Artikel 5 (Informationsfreiheit)
  3. Das Sozialministeriums des Landtages von Baden-Württemberg verweigerte am ... die Einsicht erbeten in der Anfrage vom 10.4.02 http://wkeim.bplaced.netpetition3_smb.htm und verstößt gegen GG Artikel 5 (Informationsfreiheit)
  4. Das Fehlen der Informationsfreiheit in Baden-Württemberg und im Bund verstößt gegen GG Artikel 5 (Informationsfreiheit) und ist deshalb verfassungswidrig.

Kurze Begründung

Der Petitionsausschuss hat am 7.3.2002 die Frage der Menschenrechtsverletzung des Artikels 19 (2) des Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)1 (BGBl. 1973 II S. 1534) überhaupt nicht berührt. Das Petitionsrecht GG Artikel 17 beinhaltet auch eine Antwort zu bekommen. GG Artikel 5 lautet: 

"Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Die Weigerung des Petitionsausschusses vom ... und des Sozialministeriums vom ... hindert mich mir eine begründete Meinung über die Petition 13/598 zu machen und schwächt meine kommunikative Kompetenz, die ich unter andrem für die geplante Klage bei den VN http://wkeim.bplaced.netpetition_un.htm, der WHO und EU benötige. Traditionell stand das Amtsgeheimnis im Wege. Dies gilt jedoch offensichtlich nicht für Antrag 2. und 3., da es sich um Informationen handelt, die zur Petition gehören. Für Antrag 4. wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der IPbpR1 Artikel 19 (2), das den Rang eines Bundesgesetzes hat, die nachgefragte Information zugänglich macht: 

"(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugehen.

Keine der Ausnahmen nach Artikel 19 (3) greift hier:

"(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit."

Informationsfreiheitsgesetze in 4 Bundesländern zeigen, dass ein einfaches Gesetz das Amtsgeheimnis ablöst. Weiter wird auch auf die Interpretation des Special Rapporteur der VN Mr. Abid Hussain hingewiesen. Die Informationsfreiheit wird im europäischen Zusammenhang zunehmend als Voraussetzung der Meinungsfreiheit und integraler Bestandteil der Demokratie im Informationszeitalter betrachtet.

Hintergrund

Begründung

Diese Verfassungsbeschwerde benutzt das Wort Informationsfreiheit in der Bedeutung, die es durch die Gesetze in den Bundesländern Brandenburg (Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), 10. März 1998, GVBl. Brandenburg I, S.46) Berlin (Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin, 15. Oktober 1999, GVBl. 1999, Nr. 45, S.561) Schleswig-Holstein (Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein, 9. Februar 2000, GVOBl. Schl.-H. 4/2000, S. 166) und Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz für bekommen Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001) bekommen hat. In den skandinavischen Ländern, den Niederlanden (Wet openbaarheid van bestuur) und der Schweiz (Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung) spricht man von der "Öffentlichkeit der Verwaltung". Im englischen Sprachraum ist unter andrem "freedom of information", administrative Transparenz, the "right to know" und "access to public documents" gebräuchlich. 

Mag traditionell das Amtsgeheimnis durch die Notwendigkeit des Datenschutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt werden, so zeigen die Informationsfreiheitsgesetze in den 4 oben genannten Bundesländern, dass der Datenschutz gewahrt bleibt. Mehr noch: Alle Bundesländer sind dem "kanadischen Modell" gefolgt, d. h. Datenschutzbeauftragten wurde die Funktion des Ombudsmannes für die Informationsfreiheit zugewiesen, die sich sehr für die Informationsfreiheit einsetzten: P R E S S E M I T T E I L U N G der Arbeitsgemeinschaft der Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands vom 22. Januar 2002: Jetzt erst recht: Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger stärken: http://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/presse/bundifg.htm.

Diese aus traditioneller Sicht möglicherweise überraschende Konstellation macht aus der Sicht des Bürgers Sinn: Sowohl die Einsicht in gespeicherte personenbezogene Daten über sich selbst (als Teil der informellen Selbstbestimmung) als auch die Einsicht in Akten der Verwaltung dient der kommunikativen Kompetenz und ist von zentraler Bedeutung für die Informationsgesellschaft.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh darauf hingewiesen, dass der Besitz von Informationen in der modernen Industriegesellschaft auch von wesentlicher Bedeutung für die soziale Stellung der einzelnen Menschen ist, und daraus abgeleitet, dass das Grundrecht der Informationsfreiheit ebenso wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie ist (BVerfGE 7, 198, 208). In der Spiegel-Entscheidung hat das Gericht dies mit den Worten bekräftigt: "Erst mit Hilfe..."(des Grundrechts der Informationsfreiheit)..." wird der Bürger in den Stand gesetzt, sich selbst die notwendigen Voraussetzungen zur Ausübung seiner persönlichen und politischen Aufgaben zu verschaffen, um im demokratischen Sinne verantwortlich handeln zu können." (BVerfGE 27, 71, 81 f.)

Die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung persönlicher Daten erforderten, dass das Verfassungsgericht 15.12.1983 im Volkszählungsurteil (- 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 -) die informationelle Selbstbestimmung festschrieb. Heute legt die Herausforderung der Informationsgesellschaft die Weiterführung dieser Entwicklung durch die Informationsfreiheit nahe.

Internationale Entwicklung

Die Informationsfreiheit verschafft allen Bürgern Zugang zu Akten und Informationen der Behörden, um die demokratischen Beteiligungsrechte zu stärken und das Verwaltungshandeln transparenter zu machen. Der europäische Ombudsmann sagt (http://www.ombudsman.europa.eu/home/de/default.htm), dass Transparenz ein essentieller Bestandteil der Demokratie ist ("In my view, public access is an essential aspect of transparency which, as I have explained earlier, is itself an essential part of democracy").

FOI in EuropaDer Europarat hat in seiner Empfehlung Rec (81) 19 http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/media/Doc/CM/Rec(1981)019_en.asp#TopOfPage  aus dem Jahre 1981 seinen Mitgliedern die Einführung der Informationsfreiheit empfohlen. Alle Länder der EU (außer Deutschland) und auch alle Beitrittskandidaten der EU haben entsprechende Gesetze beschlossen oder eine entsprechendes Grundrecht in der Verfassung verankert, mit Schweden (1766) und Finnland (1951) als Pionieren. Fast alle anderen Länder in Europa sind diesem Beispiel gefolgt. Nur 5 Länder haben keine Informationsfreiheit in der Verfassung und/oder gesetzliche Regelungen. Alle diese 5 Länder haben Gesetzesvorhaben in der legislativen Behandlung, die voraussichtlich 2002 mit Verabschiedungen abgeschlossen werden. Der Europarat hat im Jahre 2002 die Empfehlung Rec(2002)2 beschlossen.

Die Informationsfreiheit leitet sich aus dem Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen her. Deutschland ist dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte: http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/ beigetreten und verletzt damit die im Artikel 19 Absatz (2) enthaltene Informationsfreiheit. Die Menschenrechtsorganisation ARTIKEL 19: http://www.article19.org/ (benannt nach dem Artikel 19 der Menschenrechtserklärung der UN) stellt zusammenfassend fest, dass die Informationsfreiheit weitgehend als Menschenrecht anerkannt ist: http://www.juridicas.unam.mx/publica/rev/comlawj/cont/1/cts/cts3.htm. Dieser Bericht ist als Buch erschienen unter ISBN 1 902598 44 X. 

Im Bericht des UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, "Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression", E/CN.4/1998/40, speziell Part III. A. The right to seek and receive information, fordert die Informationsfreiheit als Voraussetzung für die Meinungsfreiheit. Das wird bestätigt und verstärkt im Bericht E/CN.4/2000/63 Teil 42. "B. Access to information": (Freedom of information) "is one of the rights upon which free and democratic societies depend".  Unter anderem haben viele Staaten dieses Recht in der Verfassung als Grundrecht aufgenommen: http://www.article19.org/pdfs/publications/south-asia-foi-survey.pdf z. B. Bundesland Brandenburg (Artikel 21 (4)), Schweden (seit 1766),  Finnland (§ 12) (seit 1919), Belgien (Art. 32), Niederlanden (Art. 110), Portugal (Art. 268), Spanien (Art. 105 b), Thailand (Sec. 58), Nepal (Art. 16), den Philippinen (Art. III, Sec. 7), Malawi (Art. 37), Tansania (Art. 18(2)), Mosambik (Art. 74), der Südafrikanische Republik (Sec. 16), Argentinien (Art. 43), Peru (Art. 200(3)), Mazedonien (Art. 16), Rumänien (Art. 31), Bulgarien (Art. 41), Estland (Art. 44), Ungarn (Art. 61), Litauen (Art. 25), Moldawien (Art. 34), Polen (Art. 61), Slowenien (Art. 39), Slowakei (Art. 26), Tschechien (Art. 17), Weißrussland (Art. 34), und der Russische Föderation (Art. 29) und auch der Charta der EU (Art. 42).

In Japan (1969),  Indien (1982) und Süd-Korea (1990) haben Verfassungsgerichte den Mut gehabt, die Informationsfreiheit aus der Meinungsfreiheit abzuleiten2.

Den Deutschen wird dieses Grundrecht der EU-Charta/Menschenrecht bisher im Bund gegenüber der Bundesverwaltung und auch in 12 Bundesländern in Gemeinden und der Länderverwaltung vorenthalten.

Im Bund har das BMI am 20.12.2000 einen Referentenentwurf zur Informationsfreiheit vorgelegt. In der Begründung steht, dass der Entwurf den Übergang vom obrigkeitsstaatlichen zum partnerschaftlichen Verhältnis der Bürger zum Staat markiert. Das BMI hat die Bevölkerung eingeladen sich an der Vorbereitung dieses Gesetze zu beteiligen: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/7/7894/1.html. An dieser Diskussion habe ich auch teilgenommen. Daher mein Interesse an dieser Sache: http://wkeim.bplaced.netif.htm. Ich begrüße es sehr, dass die Koalitionsparteien von der Regierung die baldige Verabschiedung eines Informationsfreiheitsgesetzes: http://www.bundestag.de/aktuell/bp/2001/bp0107/0107041a.html
einforderten. Aber bisher ist dieses Gesetz nicht verabschiedet worden.

Ich verweise auch auf die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2000) (2000/2231(INI)): A5-0223/2001: Dort wird im Punkt 3 festgestellt, dass das Parlament: "3. ... der Ansicht (ist), dass es insbesondere dem Europäischen Parlament, kraft der ihm durch den neuen Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags von Nizza übertragenen Rolle, und seinem zuständigen Ausschuss obliegt, in Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten und den Parlamenten der beitrittswilligen Länder darauf zu achten, dass die in den Kapiteln der Charta niedergelegten Rechte sowohl von den europäischen Institutionen als auch von den Mitgliedstaaten beachtet werden". Im Punkt 8 wird ein Frühwarnsystem empfohlen.

Die Regierung übersetzt nicht Europaratsempfehlungen z. B. (81) 19 ("on Access to Information Held by Pubic Authorities": http://www.coe.int/t/dghl/standardsetting/media/Doc/CM/Rec(1981)019_en.asp#TopOfPage) und über Bürgerbeteiligung und Patientenpartizipation "Recommendation Rec (2000) 5" http://www.social.coe.int/en/qoflife/recomm/R(00)5.htm und "The 5th Conference of Health Ministers" http://www.social.coe.int/en/qoflife/patients.htm und macht sie nicht zugänglich (Das deutsche Gesundheitswesen ist laut Sachverständigenrat: http://dip.bundestag.de/btd/14/068/1406871.pdf das teuerste in der EU, aber im unteren Drittel der Industriestaaten World Health Report 2000: Platz 25, was die Qualität der Leistungen angeht). Es ist nämlich auch deshalb so schwierig selbstverständliche Menschenrechte in Deutschland geltend zu machen, da es keine Übersetzungen gibt, weder vom Europarat selbst, noch von Universitäten oder der Bundesregierung. Ich habe allen geschrieben alle haben entweder nicht geantwortet oder abgelehnt. Natürlich widerspricht diese Politik einer anderen Empfehlung des Europarats über Bürgerbeteiligung Punkt 4: Übersetzung und Publikation von Europaratsempfehlungen: https://wcd.coe.int/wcd/ViewDoc.jsp?id=245255&Site=CM

Diese Verfassungsbeschwerde ist im Internet unter der Adresse: http://wkeim.bplaced.netv-klage.htm publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.

Hochachtungsvoll,

Walter Keim
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim
E-Mail: walter.keim@gmail.com
Support Freedom of Information: http://wkeim.bplaced.netfoil.htm#e-mail
Support Patients' Rights: http://wkeim.bplaced.netpatients.htm#e-mail

Anlagen:

  1. Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR), (BGBl. 1973 II S. 1534) http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_103_2/ 
  2. ARTICLE 19: GLOBAL TRENDS ON THE RIGHT TO INFORMATION: A SURVEY OF SOUTH ASIA, July 2001, ISBN 1 902598 44 X: http://www.article19.org/pdfs/publications/south-asia-foi-survey.pdf
  3. UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain: "Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression", E/CN.4/1998/40: http://www.unhchr.ch/Huridocda/Huridoca.nsf/TestFrame/7599319f02ece82dc12566080045b296?Opendocument
  4. UNHCR-Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain: "CIVIL AND POLITICAL RIGHTS INCLUDING THE QUESTION OF:
    FREEDOM OF EXPRESSION", E/CN.4/2000/63: http://www.hri.ca/fortherecord2000/documentation/commission/e-cn4-2000-63.htm

 

Diese Internetpublikation ist auch ein "Hearing": Gerne nehme ich Kommentare entgegen: walter.keim@gmail.com

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Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. FOIA= Freedom of Information Act (Informationsfreiheitsgesetz)

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