„Zugang zu
            Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das
            auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung
            gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen
            Offenlegung basiert".
      UN, OSZE und OAS Sonderbeauftragte für den
          Schutz der Meinungsfreiheit 2004
    
in
        English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/ifg-5-laender-en.htm
        
Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
      Almbergskleiva 64 
      NO-6657 Rindal,
      den 4.10.2013
    
    
Innenministerium
      des Landes Baden-Württemberg 
      Postfach 102443 
      D-70020 Stuttgart
 Kopie: Landespressekonferenz, Innenminister
        Gall, Ministerpräsident Kretschmann, Deutsche Liga für Menschenrechte e.V., Internationale Liga für Menschenrechte,
        Amnesty und das Deutsche
        Institut für Menschenrechte
      
      Betreff: Wird das IFG internationale
        Mindestanforderungen des Menschenrechts Informationszugang erfüllen?  
      
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Akteneinsicht der Antwort zur Petition 15/2078 (Anlage 1) wurde am 23.5.2013 (Anlage 2) im Wesentlichen so beantwortet:
"Nach Prüfung ihrer Ausführungen besteht nach derzeitiger
        Rechtslage in Baden-Württemberg kein Rechtsanspruch auf Übersendung der
        von Ihnen erbetene Stellungnahme."
    
Damit
      wird der Menschenrechtscharakter des Zugangs zu amtlichen Dokumenten
      aufgrund Artikel 10
      der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR) und Artikel 19 (2) Internationaler Paktes über bürgerliche und
        politische Rechte (Zivilpakt) bestritten. Wird
      das einen fehlerhaften Vorschlag für ein IFG nach sich ziehen?
    
Nach gewonnener Wahl im Frühjahr 2011 sollten die Bürger
      Baden-Württembergs „schon bald umfassenden Einblick in
      Verwaltungsvorgänge“ bekommen (Anlage F).
      Grüne und SPD wollten das im Koalitionsvertrag
      vorgesehene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) „rasch“ im Jahre 2011 auf
      den Weg bringen. Dann sollte die "Evaluation
        des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
      abgewartet werden, die am 22.5.2012 abgeschlossen wurde. Danach wurde ein
      Entwurf für Ende 2012 angekündigt.
      
      Im Herbst 2012 sollte der Gesetzentwurf noch im Juni 2013, also zwei Jahre
      nach den vollmundigen Ankündigungen, „aller Voraussicht nach“ vorgelegt
      werden. Nun ist vom Ende 2013 die Rede.
    
Von der Zivilgesellschaft (G)
      wurde am 6.6.2013 von Netzwerk Recherche der  Gesetzentwurf für ein
      Transparenzgesetz für Baden-Württemberg präsentiert (Anlage
        3). Die österreichische Initiative Transparenzgesetz.at wird sowohl von der
      Österreichischen Liga für Menschenrechte, Amnesty Österreich als auch dem
      Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte unterstützt.
      Deshalb geht eine Kopie dieses Briefes auch an die Deutsche
        Liga für Menschenrechte e.V., Internationale
        Liga für Menschenrechte, Amnesty
        und das Deutsche
        Institut für Menschenrechte (Anlage
        4).
    
Die deutsche Presse, größter Versager in der
      zivilisierten Welt, hat mit wenigen Ausnahmen die Öffentlichkeit einer
      Gehirnwäsche ausgesetzt, dass Akteneinsichtsverweigerungen und fehlende
      IFG normal seien. Deshalb geht auch eine Kopie an die
      Landespressekonferenz mit der Aufforderung aufzuwachen. Deutsche NGOs
      sollten sich getrauen einer gehirngewaschen Öffentlichkeit den
      Informationszugang als Menschenrecht zu präsentieren, damit die Wähler
      nicht mehr die Transparenzverweigerer der CDU/CSU wählen.
    
Legt man internationale Mindeststandards maximaler Offenheit, rascher Antwort und geringer Kosten beim Menschenrecht Informationszugang zugrunde haben 88 Saaten mit ca. 5,5 Milliarden, d. h. 78 % der Bürger auf der Welt haben ein besseres Informationsfreiheitsgesetz als deutsche Bürger im Bund (http://www.rti-rating.org/country-data/). Deshalb ist für den Vorschlag eines IFG für Baden-Württemberg eine Orientierung am IFG des Bundes nicht ausreichend.
In Norwegen werden schnelle kostenlose Antworten so umgesetzt:
Der Ministerpräsident leitete am 02.04.2013 eine Aufforderung "Mut
        und Wille zum Informationsfreiheitsgesetz um Glaubwürdigkeit zu stärken"
      (5) an das Innenministerium weiter. 
      
Die neueste Entscheidung des des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte YOUTH INITIATIVE FOR HUMAN RIGHTS v. SERBIA (Application no. 48135/06) vom 23.6.2013 nimmt Bezug auf den Zivilpakt und gemeinsame Erklärung der UN, OSZE und AOS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit vom 6.12.2004 (Anlage 14, 15).
Die UN, OSZE und AOS Sonderbeauftragten für den Schutz der Meinungsfreiheit bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004, dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist: (Anlage 8):
„Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht, das auf nationaler Ebene durch eine umfassende Gesetzgebung gewährleistet sein muss, die auf dem Prinzip der größtmöglichen Offenlegung basiert."
Dies wird auch im "General Comment No. 34 on Article 19 of the ICCPR" (Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte, Zivilpakt) bestätigt (Anlage 9):
Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nun ein
      anerkanntes Menschenrecht gemäß Zivilpakt [6,
      9, 10, 13] und der Rechtsprechung
      des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [11]
      aufgrund der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EKMR) [7,
      16], wird international als Voraussetzung für die Demokratie angesehen und
      ist wichtig im Kampf gegen Korruption [12].
      
      125
          Staaten (https://www.rti-rating.org/country-data/)
        mit mehr als 5,9 Milliarden Einwohnern,
        d. h. 84% der Weltbevölkerung haben entweder
        Informationsfreiheitsgesetze oder entsprechende Verfassungsbestimmungen
        und damit bessere generelle Einsichtsrechte (über den Anwendungsbereich
        von Verbraucherinformation und Umweltinformation hinaus) als
        Baden-Württemberg. 
Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und durch international anerkannte Menschenrechte d. h. Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt, BGBl. 1973 II S. 1534) und Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685) geschützt, der nach Art. 59 (2) GG in ein Bundesgesetz transformiert wurden (Anlage B).
Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (11). Folgende Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Zugang zu amtlichen Dokumenten liegen vor:
Die Antworten Baden-Württembergs werden auch in einen Brief an den
      Menschenrechtskommissar einfließen, der die Behandlung seiner Vorschläge
      betrifft (Anlage E).
    
Laut Artikel 1
        (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen
      Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich
      bei der Erarbeitung eines IFG bitte zu berücksichtigen. Ich hoffe das
      Innenministerium Baden-Württemberg bietet die Gewähr dafür sich zukünftig
      jederzeit für die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte
      einzusetzen.
    
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
    
Kopie: Landespressekonferenz, Deutscher Presserat (Ist der Handlungsbedarf zu übersehen?), 4 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze, Fraktionen Landtag Baden-Württemberg
Anlagen:
Antworten:
Internet:
    
      
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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.