Einschreiben

Knowledge will forever govern ignorance, and a people who mean to be their own governors,
must arm themselves with the power knowledge gives. A popular government without popular
information or the means of acquiring it, is but a prologue to a farce or a tragedy or perhaps both.

-- James Madison

English in English: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-klage-en.htm

[Informationen in der Form des Formulars des Gerichts].

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 28. 6. 2007 [später hinzugefügt]


The Registrar
European Court of Human Rights
Council of Europe
F-67075 Strasbourg-Cedex

Betr. Klage 31583/07 gegen begründungslose Ablehnung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1033/07 inklusive Eilantrag zugunsten der Veröffentlichung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten (Anlage 1)

Es wird beantragt festzustellen,

Begründung:

Ich beziehe mich auf die am 18.10.05 in Kraft gesetzten Neuen Richtlinien zur Offenlegung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten und die Anlage 1: Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages und § 44 b (4) AgbgG:

§3 Veröffentlichung

Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht.

i.Vb.m.§ 3 Anlage 1 zu veröffentlichten Nebeneinkünfte:

§3 Veröffentlichung

Die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Die Angaben gemäß § 1 Abs. 3 über Einkünfte werden in der Form veröffentlicht, dass bezogen auf jeden einzelnen veröffentlichten Sachverhalt jeweils eine von drei Einkommensstufen ausgewiesen wird. Die Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte einer Größenordnung von 1000 bis 3500 Euro, die Stufe 2 Einkünfte bis 7000 Euro und die Stufe 3 Einkünfte über 7000 Euro. Regelmäßige monatliche Einkünfte werden als solche gekennzeichnet. Werden innerhalb eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte zu einer Tätigkeit angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und die Einkommensstufe mit der Jahreszahl veröffentlicht.

Am 10.3.06 wurde die Verzögerung der Veröffentlichung vom Bundestagspräsidenten Lammert folgendermaßen begründet (Anlage 9):

"Die sich anschließende Bearbeitung der Anzeichen für die (...) vorgesehene Veröffentlichung wird einige Wochen in Anspruch nehmen. Zugleich zeichnet sich ab, dass das Bundesverfassungsgericht eine zügige Entscheidung der anhängigen Klagen einiger Bundestagsabgeordneter anstrebe. Daher beabsichtige ich, die Veröffentlichung bis zum Vorliegen dieser Entscheidung auszusetzen."

Inzwischen sind mehr als 14 Monate vergangen. Offensichtlich ist die Erwartung einer zügigen Entscheidung durch die Tatsachen widerlegt worden. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben steht nicht im Ermessen des Bundestagspräsidenten, vielmehr ist er an geltendes Recht und Gesetz gebunden – in diesem Fall an die geltende Fassung des Abgeordnetengesetzes und die Geschäftsordnung des Bundestags. Die anhängigen Verfahren sind kein Hindernis für die Anwendung des geltenden Rechts. Die 9 Abgeordneten, die sich zur Klage entschlossen haben, haben gleichzeitig darauf verzichtet, entsprechende Eilanträge zu stellen, um die Veröffentlichung zu verhindern.

Die Klagen der Abgeordneten haben nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts keine aufschiebende Wirkung. Rechtsschutz hätte durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung beantragt werden müssen.

Im Bundesverfassungsgericht gibt es auch nach mehr als einem Jahr keine Mehrheit gegen die Veröffentlichung. Ich weiße darauf hin, dass der Bundestagspräsident also gemäß Art. 20 (3) GG an Gesetz und Recht gebunden ist und deshalb nicht willkürlich Gesetze außer Kraft setzen können.

Der Staatsrechtler Prof. Hans-Herbert von Arnim bezeichnet es im Campact-Interview (Anlage 6) als "offenen Gesetzesbruch", dass Bundestagspräsiden Lammert die Veröffentlichung von Nebentätigkeiten sabotiert. "§ 44a des Abgeordnetengesetzes sowie die Verhaltensregeln für Bundestagsabgeordnete verlangen zwingend die Veröffentlichung der Angaben." Lammert sei somit gar nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen, kritisiert der Staatsrechtler. „Der Bundestagspräsident ist nicht befugt, die Anwendung des Gesetzes auszusetzen. Das könnte allenfalls das Bundesverfassungsgericht.“ Hierfür hätten die klagenden Abgeordneten beim Gericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen müssen, über die das Gericht dann zu entscheiden habe.

Das Vertrauen des deutschen Volkes in seine Repräsentativorgane ist in besorgniserregender Weise geschwächt. So halten die Deutschen politische Parteien und Legislativorgane an erster bzw. an dritter Stelle für die korruptesten Institutionen der Gesellschaft. Inwieweit diese Wahrnehmung der Wirklichkeit entspricht, kann dahingestellt bleiben – jedenfalls ist es ein Signal dafür, dass das Vertrauen in die politischen Funktionsträger gestärkt werden muss, denn „die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes“, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Diätenurteil (BVerfG v. 5.11.1975 – 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296ff., Rz. 61.) (Anlage 5).

Am 10.4.07 erklärte ich meine Nebenintervention und Eilantrag zugunsten der Veröffentlichung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten (Anlage 2):  

Ich bin ein von der Zurückhaltung der Offenlegung der Nebentätigkeiten der Bundestagsabgeordneten (als deutscher Staatbürger und Wähler) Betroffener und erkläre deshalb meine Nebenintervention in den Verfahren 2 BvE 1/06; ; 2 BvE 2/06; 2 BvE 3/06; 2 BvE 4/06.

Als im europäischen "Raums der Freiheit" (KOM (2002) 247) mit "Garantien für die Achtung (...) der Menschenrechte" lebender deutscher Staatsbürger nehme ich an Bundestagswahlen teil. Die Zurückhaltung der Offenlegung hindert meine demokratische Meinungsbildung und kommunikative Kompetenz, die sonst in Europa selbstverständlicher Bestandteil der demokratischen Willenbildung ist. Die Offenlegung ist dringend notwendig um die Stärkung des Vertrauens der Bürger zu Politikern zu erreichen

Das Verfassungsgericht lehnte am 18.4.07 (Anlage 3) die Behandlung ab in dem auf die Zulässigkeitsvorrausetzungen einer Verfassungsbeschwerde hinweisen und schreiben:

"Es fehlt insbesondere die genaue Bezeichnung bzw. Vorlage eines konkreten Hoheitsaktes, durch den Sie selbst gegenwärtig und unmittelbar in Ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt werden."

Am 24.4.07 bezeichnete ich nochmals den Hoheitsakt und forderte richterliche Entscheidung am 10.05.07 (Anlage 4).

Am 24.5.07 beschloss die 2. Kammer gemäß §93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG, bzg. "Verweigerung der Veröffentlichung der Nebenverdienste der Bundestagsabgeordneten durch den Bundestagspräsidenten vom 10.3.06":

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung verstößt gegen Artikel 10. der EMRK der lautet:

(1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind

Das heißt also, dass es einer "im Gesetz vorgeschriebenen" Einschränkung bedarf. Hier hat das AbgG eine Abwägung vorgenommen, die vom Bundestagspräsidenten ohne die notwendige einstweilige Verfügung suspendiert wurde. Damit wird die im Artikel 10 EMRK Absatz (1) garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt.

Aus Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) ergibt sich die gleiche Situation:

(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

  • a) für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

    b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
     

  • Auch hier sind "gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen" zwingend notwendig, die nicht durch die Entscheidung eines befangenen persönlich betroffenen Parlamentspräsidenten ersetzt werden können.

    Offensichtlich wird das Menschenrecht der Informationsfreiheit nach EMRK und IPbürgR ohne die notwendige gesetzliche Grundlage verweigert. Gemäß Art. 19 (4) GG und Art.13 EKMR steht der Rechtsweg gegen solche Rechtsverletzungen der offenöffentliche Gewalt.

    Als Bürger des europäischen Raums der Freiheit bin ich nämlich das Menschenrecht der Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) nach Art. 10 EKMR, BGBl. 1952 Teil II S. 685 und Art. 19 IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) gewöhnt. Demokratie (Griechisch Volksherrschaft siehe Art. 20 (2) GG)) setzt voraus, dass der Wähler (=Souverän) umfassend informiert wird, siehe:

    Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates "betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit" (Anlage J)

    Die Versammlung

    1. bekräftigt ihren Glauben an die parlamentarische
      Demokratie;
       
    2. ist überzeugt, dass die parlamentarische Demokratie
      nur angemessen funktionieren kann, wenn die
      Bürger und ihre gewählten Vertreter vollständig
      informiert werden;
       
    3. ist der Auffassung, daß das öffentliche Leben in
      der heutigen Gesellschaft so komplex und technisch
      geworden ist, daß die Regierungsstellen und
      -behörden häufig Informationen erstellen und
      besitzen, die aus anderen Quellen nicht zu erhalten sind;

    Deshalb habe ich es begrüßt, dass Bundestagspräsident Thierse am 22.12.2004 meine Petition "Obrigkeitsstaat durch Einführung der Informationsfreiheit überwinden" nach 3 Jahren am 22.12.04 an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung überwiesen hat. Die Koalitionsparteien schlugen den 7 jährigen "Aufstand der Amtsschimmel" nieder und brachten das IFG selber im Bundestag ein. Allerdings enthält das Gesetz viele Ausnahmen und Deutschland schaffte im Bund nur eine Verbesserung vom letzten auf den vorletzten Platz unter den zivilisierten Staaten international.

    Auch das Abgeordnetengesetz ist im internationalen Vergleich schlecht. Hat ein Angeordneter 100 000 € Nebenverdienst wird für ihn ebenso wie demjenigen mit 8000 € gemäß AbgG 7000 € veröffentlicht, obwohl er das dem Bundestagspräsidenten anzeigen muss. Dies ist aus europäischer Sicht eine unzureichende Transparenz, da es in der zivilisierten Welt üblich ist den gesamten Betrag zu veröffentlichen. Die Zurückhaltung des exakten Betrages des Nebenverdienstes bei der Veröffentlichung widerspricht Art. 10 der EKMR.  

    SPIEGEL ONLINE berichtete am 25.03.2006 über Nebenverdienst : Parlamentspräsident bezieht Geld vom Kohle-Konzern (Anlage G).
    Bundestagspräsident Norbert Lammert erhält jährlich 25.000 Euro vom Energiekonzern RAG - zusätzlich zu den normalen Bezügen als Politiker. Es gebe da gar keine Interessenkonflikte, sagt Lammert. Dabei ist der Umgang mit dem Kohleunternehmen seit jeher ein Politikum.

    Werden hier durch den Bundestagspräsidenten persönliche Interessen über die Bindung an Recht und Gesetz gestellt?

    Herr Lammert ist also selber persönlich in Diskussionen um Nebentätigkeiten verwickelt und deshalb befangen, sollte schon deshalb den Anschein persönlicher Vorteile seiner Entscheidung vermeiden, auch nicht zur Vertretung beim Bundesverfassungsgericht geeignet sondern sollte das einem überzeugten Befürworter zu überlassen. 

    Der Zweck der Veröffentlichung der Nebentätigkeit, der UN Konvention gegen Korruption wie auch der Informationsfreiheit ist die Vertrauen der Bürger in die Politik und den Staat zu stärken. International ist das Vertrauen der Bürger sehr gering (Anlage 7: Volk ohne Vertrauen: 80 % Misstrauen), weil die Transparenz der Abgeordnetentätigkeiten fehlt und auch die Informationsfreiheit neu (im Bund seit 1.1.06, in 8 Bundesländern unbekannt) und beschränkt ist im Gegensatz zum Ausland.

    Mangelndes Vertrauen und Interesse zeigt sich auch an niedrigen Wahlbeteiligungen. Bei den Kommunalwahlen in Sachsen-Anhalt im April 2007 waren das nur 36,6 %, d. h. die "Partei" der Nichtwähler ist auf dem Weg zur zweidrittel Mehrheit. In der Stichwahl im Mai 2007 waren es nur 20.1%: Ein Negativrekord.

    Die am 09. November 2003 unterzeichnete und am 14. Dezember 2005 in Kraft getretene UN Konvention gegen Korruption ist von Deutschland noch nicht ratifiziert. Die Korruption von Parlamentariern ist in Deutschland praktisch straflos. Das Problem ist, daß nur der direkte Kauf von Stimmen bestraft wird. Geheime Vereinbarungen, Annahme von Provisionen, Nebentätigkeit in Unternehmen usw. werden nicht strafrechtlich verfolgt. Das nötige Gesetz dagegen müssten die Abgeordneten selbst erlassen. Die aber wollen von ihren unzeitgemäßen Privilegien nicht lassen. Sie können praktisch von jedermann Geld oder andere Vergünstigungen entgegennehmen, ohne den Staatsanwalt fürchten zu müssen. Das will eine UN-Konvention ändern, die schon über 90 Staaten ratifiziert haben. Doch der Bundestag sträubt sich gegen ihre Ratifikation. Zuvor muss insbesondere der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung in § 108e des Strafgesetzbuchs erweitert werden. Auch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption SEV-Nr. : 173 von 1999 des Europarates wurde von Deutschland im Gegensatz zu den meisten Mitgliedsländern nicht ratifiziert.

    Der Generalsekretär des Europarates, Terry Davis fragte deshalb deutsche Abgeordnete öffentlich: „Was habt ihr zu verbergen?“ (Der Spiegel Nr. 21, Seite 38).

    Laut einer Forsa-Umfrage (Anlage 8) sind 90% der Bürger/innen für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte. In England zeigen Untersuchungen dass Transparenz Vertrauen schafft. International hinken die Veröffentlichungspflichten von Abgeordneten in Deutschland der Praxis vielen Ländern hinterher.

    Nach guten Erfahrungen mit der Verwaltungstransparenz in Hong Kong (1998), Guangzhou (2002), Shanghai (2004) wurde am 24.4.07 nun für ganz China die Verwaltungstransparenz durch ein Informationsfreiheitsdekret einführt. China ratifizierte die UN Konvention gegen Korruption am 17.1.07. Dies wird in der am schnellsten expandierenden wirtschaftlichen Wachstumsregionen in der Welt als Mittel angesehen, den Standort China noch attraktiver zu machen und zusätzlich Investoren anzulocken.

    Die Informationsfreiheit (einschließlich des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung) ist Teil der Meinungsfreiheit und auch durch international anerkannte Menschenrechte speziell des Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR, BGBl. 1973 II S. 1534) geschützt.

    Die Vereinten Nationen, die OSZE und AOS bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004, dass der Zugang zu amtlichen Informationen ein Menschenrecht ist:

    The right to access information held by public authorities is a fundamental human right which should be given effect at the national level through comprehensive legislation (for example Freedom of Information Acts) based on the principle of maximum disclosure, establishing a presumption that all information is accessible subject only to a narrow system of exceptions.

    In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist das Menschenrecht des Zugangs zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in mehr als die Hälfte der Staaten in der Welt und fast allen Staaten in Europa realisiert, eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die gemäß Art. 59 Abs. 2 GG z. Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. Nachdem auch Indien (2000) und China (17.1.2007) die Verwaltungstransparenz beschlossen haben ist das für mehr als die Hälfte der Menschheit gültig, deshalb ist es einem Bewohner des europäischen Raums der Freiheit nicht vermittelbar, dass dieses Menschenrecht Deutschen verweigert wird.

    Das Grundrecht der Informationsfreiheit ist wie das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]). Traditionell wird die Informationsfreiheit durch Art. 5 GG gesichert. Nach BVerfGE 27, 71 sind Quellen allgemein zugänglich, "wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen." Informationsfreiheitsgesetze in den Bundesländern und im Bund schaffen solche Jedermannsrechte und damit eine neue Situation. Dort wird gesetzlich bestimmt: "Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.", d. h. ein "Jedermannsrecht". Auch § 44 b (4) Abgeordnetengesetz gibt Jedermann Zugang über das Internet. Dadurch werden diese Vorgänge und Dokumente zur allgemein zugänglichen Quelle. Zusätzlich kann nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts BVerfGE 103, 44 (61, 63 ff.) Allgemeinzugänglichkeit auch aus Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip geboten sein. Eine moderne Auffassung von Rechts- und Demokratieprinzips verpflichtet zur Transparenz. BVerfGE 103, 44 (61): "Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet."  Beispielsweise normiert § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die ordentliche Gerichtsbarkeit den Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit.

    Auf der Grundlage eines gesetzlichen Jedermannsrechts zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung im Bund, kombiniert mit Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip unterliegt die Verwaltung Transparenz und Publizitätsanforderungen die verfassungsrechtlich fundiert sind. Aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung heranzuziehen.

    Auch Artikel 10 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EKMR, BGBl. 1952 Teil II S. 685) schützt die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 wurde "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten enthält" (Anlage 10). Auch die Rechtssache GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Antrag Nr. 11721/04 vom 11. April 2006 bestätigt diese Rechtsprechung (Anlage 11).

    Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe (also den Bundestag und Bundestagspräsidenten) und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung des Artikel 19 des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR), die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. (BVerfG 2 BvR 1481/04). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen auch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung heranzuziehen.

    Die Entscheidung des Bundestagspräsidenten vom 12.4.07 am Gesetzesverstoß der Nichtveröffentlichung festzuhalten, verstieß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da Sie sich nicht mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt haben. Nur ein Grundrecht hätte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung das Einsichtsrecht nach der EKMR zur Seite setzen können. Am 15.5.07 ist die Auseinandersetzung ungenügend.

    Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt: Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber am 8.12.06 im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP. Es gebe offensichtlich "einige Wissenslücken", auch bei deutschen Richtern, betonte der 69-jährige Schweizer, der den Straßburger Gerichtshof im Januar aus Altersgründen verlassen wird. Wildhaber verwies auf Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin sei unmissverständlich festgelegt, dass die Unterzeichnerstaaten die endgültigen Urteile des Gerichtshofs "befolgen" müssen. Der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung ist nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR ein Menschenrecht.

    [Die Empfehlung Rec(2004)4 über die Europäische Menschenrechtskonvention in der Hochschulbildung und Berufsausbildung schlägt vor "sicherzustellen, dass es auf innerstaatlicher Ebene eine angemessene Hochschulbildung und Berufsausbildung in Bezug auf die Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt und diese insbesondere integriert werden:"

    - in die Pflichtkurse im Studiengang der Rechtswissenschaften und gegebenenfalls der Politik- und Verwaltungswissenschaften und darüber hinaus als Wahlfach für diejenigen angeboten werden, die sich spezialisieren möchten;

    - in die Programme zur Vorbereitung auf die nationalen oder regionalen Zulassungsprüfungen für die verschiedenen Rechtsberufe und in die Ausbildung und Weiterbildung der Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte;

    - in die berufliche Ausbildung und Weiterbildung der Beschäftigten anderer Bereiche, die für die Rechtsanwendung der Gesetze verantwortlich sind, und/oder der Beschäftigten, die mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, in Verbindung stehen (beispielsweise Angehörige der Polizei und Sicherheitskräfte, Strafvollzugs- und Krankenhauspersonal) sowie der Beschäftigten der Einwanderungsbehörden, und zwar in der Art und Weise, dass ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen wird;

    ]

    Auch der Ministerrat des Europarates hat mit der "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" gefordert, die Rechtsprechung des EGMR bei Gerichten und Verwaltungen bekannter gemacht wird und mehr beachtet wird, um den EGMR zu entlasten:

    I. durch eine stetige Überwachung im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs sicherzustellen, dass für alle Personen, die in vertretbarer Weise eine Konventionsverletzung geltend machen, innerstaatliche Rechtsbehelfe bestehen und dass diese Rechtsbehelfe insoweit wirksam sind, als sie zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerde und einer angemessenen Abhilfe jeder festgestellten Verletzung führen können.

    II. im Anschluss an Urteile des Gerichtshofs, die strukturelle oder allgemeine Defizite im Recht oder in der Praxis des Staates aufzeigen, die Wirksamkeit der bestehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu überprüfen und gegebenenfalls wirksame Rechtsbehelfe zu schaffen, um zu vermeiden, dass der Gerichtshof mit wiederkehrenden Rechtssachen befasst wird;

    III. besondere Aufmerksamkeit - im Rahmen der Punkte I und II - dem Bestehen wirksamer Rechtsbehelfe im Falle einer vertretbaren Rüge der überlangen Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren zu schenken;

    Der Europarat schlägt in der Empfehlung Rec(2004)5 über die "Überprüfung der Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der EKMR den Mitgliedstaaten" vor, unter Berücksichtigung der im Anhang aufgeführten Beispiele einer guten Praxis:

    I. dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame Mechanismen bestehen, um die Vereinbarkeit von Gesetzentwürfen mit der Konvention im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs systematisch zu überprüfen;

    II. dafür Sorge zu tragen, dass solche Mechanismen bestehen, um bei Bedarf die Vereinbarkeit der geltenden Gesetze und der Verwaltungspraktiken, wie sie insbesondere in Verordnungen, Erlassen und Rundschreiben zum Ausdruck kommen, zu überprüfen;

    III. für eine möglichst umgehende Anpassung ihrer Gesetze und Verwaltungspraktiken Sorge zu tragen, um Konventionsverletzungen zu vermeiden;

    Der durch das IFG 2006 angestoßene Übergang und Paradigmenwechsel ist eine Kulturrevolution im Verhältnis von Bürger zum Staat. Im Bereich des Europarates wurde das aufgrund der Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit realisiert und war in dem meisten Ländern bereits abgeschlossen als das IFG im Jahr 2006 in Kraft trat. Daran müssen sich die Machthaber in Deutschland erst gewöhnen.

    Für den Fall dass der Antrag auf Veröffentlichung beim Bundestagspräsidenten nicht zum Ziel führt wurde am 10.3.07 (Anlage 12) hilfsweise Einsicht nach dem IFG beantragt um diese Information selber zu veröffentlichen. Da § 44 b (4) AgbgG keine öffentlichen Zugang gibt, ist die nach IFG 1 III vorrangige Regelung nicht existent und das AbgG keine in diesem Sinne anwendbare Regelung, die das IFG verdrängt. Dieser Antrag wurde jedoch am 15.5.07 (Anlage 13) abgelehnt.

    "....In der Empfehlung des Europarates (Empfehlung Nr. R (94)12 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Unabhängigkeit, Effizienz und Rolle der Richter) über die Rolle der Richter und in den Kriterien der Europäischen Union über die Aufnahme neuer Mitgliedsländer heißt es: »Die für die Auswahl und Laufbahn der Richter zuständige Behörde sollte von der Exekutive unabhängig sein«. Das ist so in Frankreich, Spanien, Italien, Norwegen, Dänemark und in den Niederlanden - in Deutschland nicht. Deutschland wäre also, wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat....." (Anlage K: Die Entfesselung der dritten Gewalt Von Heribert Prantl). [Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes hat am 27. April 2007 die Gewaltenteilung gefordert (Anlage N).  Auch die Neue Richtervereinigung setzt sich für die Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein, die schon auf dem 40. Deutschen Juristentages 1953 angemahnt wurde (Anlage N.

    Damit ist das Recht auf ein "unabhängiges Gericht" nach Art. 6 der EKMR nicht gewährleistet.

    [In Deutschland entscheiden die Justizminister über Auswahl,
    Anstellung und Beförderung von Richtern - zumeist allein, selten in einer
    für sie je nach Bundesland mehr oder weniger verbindlichen Zusammenarbeit
    mit Mitwirkungsgremien. In Deutschland führen Minister die oberste
    Dienstaufsicht über die Richterinnen und Richter. (Anlage J: Quelle:
    http://web.archive.org/web/20140107004837/http://www.gewaltenteilung.de/einf_druck.htm)]

    Ende neunzehnten Jahrhunderts sagte der preußischer Justizminister Gerhard Adolf Leonhardt, dass Richter ruhig unabhängig sein können, solange er über deren Einstellung und Beförderung entscheiden könne (vgl. Hülle, DRiZ 1976, 18 f. sowie die Hinweise in DRiZ 1975, 341 f.). So ist das im Prinzip auch heute noch. Die Ministerien übten seit 1941 auch die Disziplinargewalt aus. So ist das im Prinzip auch heute noch.

    Auch das Amtsgeheimnis stammt aus dem Obrigkeitsstaat. Auch heute noch gilt es in 8 von 16 Bundesländern. In gerichtlichen Verfahren müssen Betroffene mit vielen Schikanen gegen faire Verfahren rechnen, oft wird die Akteneinsicht behindert Beispielsweise beschloss das LG Mainz  (1 QS 25/98):  "Die deutschen Gerichte dürften jedoch keine Akteneinsicht gewähren, solange der Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich zulasse". Das stehe nur dem Rechtsanwalt zu. Der Europäische Gerichtshof sieht Akteneinsicht als Menschenrecht nach Art. 6 EKMR an.

    Strafe für Beleidigung ist in den meisten europäischen Staaten abgeschafft oder wird fast nicht angewendet. Der Staat Großbritannien hat, gemäß seiner 1927 bereits begonnener Entwicklung, seine Gesetzgebung wegen Beleidigung drastisch abgebaut, bis nur die schriftliche Beleidigung ("Libel") unter ganz bestimmten Umständen übrig blieb und seit 1997 waren das weniger als 5 Verurteilungen im Jahr. Deutschland. Laut Reichskriminalstatistik beschäftigten sich die Gerichte Deutschlands im Jahre 1927 mit 50.000 Fällen von "Beleidigung". Im Jahre 2005 waren es beinahe 180.000 Ermittlungen, mit steigender Tendenz. [Die meisten Staaten der OSZE haben Beleidigung entkriminalisiert (Anlage M)].

    Das erleben viele, die sich gegen die deutsche Justiz zu Wehr setzen in dem sie ihre Meinung zu deutlich sagen. Der nicht unbekannte Remstal-Rebell und Bürgerrechtskämpfer Helmut Palmer, der Bürokratiewillkür anprangerte, ist ein Beispiel dafür. Er saß oft im Gefängnis wegen Beleidigung der Obrigkeit, ein unbekannter Straftatbestand in den meisten Staaten Europas. In Familiensachen kommt es sogar vor oft vor, dass die Behörden versuchen Kritiker durch Entmündigung mundtot zu machen. Dabei werden nicht nur Beschlagnahme von Material (z. B. PC) sondern auch Entmündigung angedroht.

    Zwar wurde also auf dem Papier demokratische Prinzipien eingeführt (z. B. Art. 97 GG: Richter unabhängig und dem Gesetz unterworfen) in der Praxis funktioniert das wie im Obrigkeitsstaat des achtzehnten Jahrhunderts. Auch beim generellen Amtsgeheimnis ist Deutschland der einzige Staat in Europa der diese Tradition fortführt. Es kommt also nicht auf die Theorie (lesen des GG) sondern auf die Praxis an, wenn man die Reaktionen von Europäern beurteilen will.

    Aber laut Artikel 1 (2) GG sind auch in Deutschland die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft". Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet "Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar. Das gilt auch für widerrechtlich unter Verschluss gehaltenen Informationen des Bundestagspräsidenten.

    Walter Keim

    Kopie: Bundestagspräsident, alle Bundestagsabgeordneten, Bundespräsident, Bundeskanzlerin, campact, Deutscher Presserat, Deutsche Presse, TV Stationen, Kopien auch an 8 Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze.

    Kopie: MdB Otto, Laurischk, Kolb (FDP), Danckert (SPD), Wolfgang Götzer, Max Straubinger (CSU), Siegfried Kauder, Marco Wanderwitz, Friederich Merz (CDU)

    Anlagen:

    1. 24.05.07: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dadurch erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
    2. 10.04.07 Antrag Nebenintervention und Eilantrag zugunsten der Veröffentlichung der Nebentätigkeiten von Abgeordneten:
    3. 18.04.07: Keine persönliche Betroffenheit, Nebenintervention nicht erlaubt für Bürger (§ 94 BVerfGG).
    4. 10.05.07: Forderung nach richterlicher Entscheidung.
    5. Berlin, 20. Juli 2006: Stellungnahme von Transparency International Deutschland e.V. zum Verfahren über die Anträge 2 BvE 1/06, 2/06, 3/06 vor dem Bundesverfassungsgericht: http://www.transparency.de/fileadmin/pdfs/Themen/Politik/Stellungnahme_TI-D__2_BvE_1-3_06.pdf
    6. Verden/Köln/Berlin 16.03.2006: Staatsrechtler von Arnim: „Entscheidung von Bundestagspräsident Lammert stellt offenen Gesetzesbruch dar.“ http://www.campact.de/nebenekft/pm060316 
    7. 12.03.06: Die Welt: Volk ohne Vertrauen: http://www.welt.de/print-wams/article139735/Ein_Volk__ohne__Vertrauen.html
    8. stern-Artikel aus Heft 42/2006 Forsa-Umfrage: 90% der Bürger/innen für eine Veröffentlichung der Nebeneinkünfte: http://www.stern.de/presse/vorab/573649.html?nv=ct_mt
    9. 10.03.06: Lammert: "Daher beabsichtige ich, die Veröffentlichung bis zum Vorliegen dieser Entscheidung auszusetzen": http://www.campact.de/img/nebenekft/docs/Lammert_Brief.pdf
    10. 10. July 2006: Sdruženi Jihoceské Matky v. Czech Republic, Application no. 19101/03, Decision of  ECHR Admissibility of Access to information: .http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1
    11. 11. April 2006: GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Application no. 11721/04.  ECHR decision to communicate freedom to receive information case to Armenia: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-11721-04.htm
    12. 10.03.2007: Wann hört der Bundestagspräsident auf die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht der Nebentätigkeiten von Abgeordneten zu verletzen?
    13. 15.05.07: Sowohl Veröffentlichung nach Abgeordnetengesetz als auch Akteneinsicht werden abgelehnt: http://wkeim.bplaced.net/files/070515btp.pdf

    In Internet veröffentlicht:

    1. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationszugangsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 
    2. 25.04.07: Nur Gebühren nach IFG und IFGGebV werden bezahlt: http://wkeim.bplaced.net/files/070425btp.htm
    3. 08.05.07: Kostenvoranschlag bestellt: http://wkeim.bplaced.net/files/070508btp.htm
    4. Vereinten Nationen, die OSZE und AOS bestätigen in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 6.12.2004: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1 dass die Informationsfreiheit ein Menschenrecht ist.
    5. Leitsätze BVerfG 2 BvR 1481/04: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/04/2-bvr-1481-04.php.
    6. Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm.
    7. SPIEGEL ONLINE berichtete am 25.03.2006 über Nebenverdienst : Parlamentspräsident bezieht Geld vom Kohle-Konzern: http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,407820,00.html
    8. 19.04.07: Frankfurter Rundschau: Bundesverfassungsgericht, Streit über gläserne Abgeordnete:
      http://wkeim.bplaced.net/files/fr-online-070419.htm
    9. 28.05.07: SPIEGEL online: DIÄTEN-ERHÖHUNG: Über dem Gesetz - die politische Klasse: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,484232,00.html
    10. Betrifft JUSTIZ 2005, Seiten 18 ff.: Udo Hochschild: GEWALTENTEILUNG IM DEUTSCHEN BEWUSSTSEIN: http://web.archive.org/web/20140107004837/http://www.gewaltenteilung.de/einf_druck.htm
    11. Die Entfesselung der dritten Gewalt Von Heribert Prantl, veröffentlicht in der Süddeutschen Zeitung Nr. 81 vom 6. April 2006, Seite 28: https://www.gewaltenteilung.de/788/
    12. Bericht des Menschenrechtskommissars Thomas Hammarberg über seinen Besuch in Deutschland 9. – 11. und 15. – 20. Oktober 2006: http://wkeim.bplaced.net/files/Bericht-des-Menschenrechtskommissars.html, https://wcd.coe.int/wcd/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH%282007%2914&Language=lanGerman&Ver=original&Site=COE&BackColorInternet=FEC65B&BackColorIntranet=FEC65B&BackColorLogged=FFC679, https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH(2007)14&Language=lanGerman Deutsche Institut für Menschenrechte mit der Beobachtung der Menschenrechte in Deutschland beauftragen, nationalen "Aktionsplan Menschenrechte" entwickeln.
    13. IRIS 2006-10:2/1: Ilia Dohel: Büro des OSZE-Beauftragten für die Freiheit der Medien. Beauftragter für Medienfreiheit: Bericht über Erfolge bei der Entkriminalisierung von Ehrverletzungen: http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/10/article1
    14. Gewaltentrennung in Deutschland und Europa: http://wkeim.bplaced.net/files/gewaltentrennung.htm
    15. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Informationsfreiheit für die Jahre 2006 und 2007: 4.15.1 Wann übt der Deutsche Bundestag Verwaltungstätigkeit aus?
    16. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Informationsfreiheit für die Jahre 2008 und 2009: 4.19.11 Wann übt der Deutsche Bundestag Verwaltungstätigkeit aus?

     

    Antworten:

    Entwicklung:

     

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    Anlage A: Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationszugangsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.)

    Europarat zur Informationsfreiheit:

    Organisation Name mit Link Über-
    setzung
    Europarat, 4.11.1950 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685): Artikel 11: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit English
    Parlamentarische Versammlung, 1979 Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm English
    Europarat, 1981 "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities.  
    Parlamentarische Versammlung, 1986 Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information  
    Europarat, 2002 Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten
    zum Zugang zu amtlichen Dokumenten
    : http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf
    English
    Europarat, 2004 Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe: http://egmr.org/minkom/ch/rec2004-6.pdf English
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 English
    Europarat, 2006 Arbeit an bindender Konvention. CDDH: Project 2004/DG2/74 “Guaranteeing the right of the public to have access to official documents”: http://wkeim.bplaced.net/files/project_2004dg274.htm  
    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 14.4.2009 EGMR Beschwerde Nr. 37374/05 TÁRSASÁG A SZABADSÁGJOGOKÉRT ./. Ungarn: http://wkeim.bplaced.net/files/egmr-37374-05.pdf English
    Europarat, 27.11.08 Council of Europe Convention on Access to Official Documents (Adopted by the Committee of Ministers on 27 November 2008 at the 1042bis meeting of the Ministers’ Deputies) English

     

    Vereinte Nationen (UN) und UNECE zur Informationsfreiheit:

    Organisation Name mit Link Über-
    setzung
    Generalversammlung, 10.12. 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." English
    Vereinte Nationen, 1966 Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." English
    Europa UNECE, 1998 United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm English
    COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A  
    COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B  
    UN Special Rapporteur, 2004 JOINT DECLARATION by the UN Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1: "The right to access information held by public authorities is a fundamental human right"  

     

     

     

     

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    Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

     

    Informationsfreiheitgesetze in Deutschland

    Informationsfreiheit in Europa

    UN Konvention gegen Korruption

    UN Konvention gegen Korruption