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Der Erfolgreichste im Leben ist der, der am Besten informiert ist. (Benjamin Disraeli)

English in English on same subject: http://wkeim.bplaced.net/files/de_human_rights.htm

Walter Keim, Email: walter.keim@gmail.com
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 12. 4. 2007 (Erst an Wirtschaftsministerium gesendet, das am 27.4.07 ans Finanzministerium weitersandte)


Finanzministerium Baden-Württemberg
Postfach 10 14 53
D-70013 Stuttgart





Betreff: Akteneinsicht in die Hinweise des Finanzministeriums zuletzt vom Februar 1993, dass Formblatt 6 nicht zu verwenden ist und Stellungnahme des Finanzministeriums zur Petition 14/438 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beziehe mich auf meinen Brief vom 30.12.06 (Anlage 7) an das LBV. Zwar wurde am 3.1.07 (Anlage 8) eine Antwort in Abstimmung mit dem Finanzministerium versprochen, die aber am 20.3.07 (Anlage 10) vom LBV abgelehnt wurde. 

Ich beziehe mich weiter auf den Brief des LBV vom 21.12.06, dass das Finanzministerium den Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BhV das Formblatt 6 nicht zu benützen im Februar 1993 angeordnet hat. Formblatt 6 enthält Information, dass die BhV der Bearbeitung zugrunde liegt. Auf dieser Grundlage lehnen Sie ab, in Zukunft Falschinformation in Antragsvordrucken und Bescheiden zu unterlassen. Die vom LBV erwähnten individuellen Hinweise enthalten nicht die Information, dass aufgrund des BhV entschieden wurde. Ich hatte am 29.9.06 gegenüber dem LBV Verbesserungsvorschläge gemacht und am 14.12.06 konstatiert, dass sie noch nicht in Kraft gesetzt waren und deshalb die Verwirklichung nochmals eindringlich angemahnt.

Am 3.1.07 wurden vom LBV vorschriftskonforme Anträge abgelehnt. Auf den Vorschlag die Webseite der LBV für korrekte Informationen zu nutzen und Falschinformationen auf Bescheiden zu entfernen wurde nicht eingegangen, d. h. auch in Zukunft werden nichts ahnende Antragsteller reingelegt werden können.

Die Petition 14/438 (Drucksache 14/983) wird, nachdem ihr abgeholfen wurde, für erledigt erklärt. Daher ist auch dort nichts über diesen Sachverhalt zu finden.

Da ich auch von der vom Bürgerbeauftragten am 6.10.06 und 10.01.07 angekündigten Rechtsaufsicht durch Finanzministerium bisher nichts gehört habe, mach' ich das eben selber und schau' mir mal die Akten an. Wurde hier der Bock zum Gärtner gemacht?

Der Hinweis der Bescheide auf BVO und Internetseite des LBV, die ohne BhV ist, ist zweifellos eine Falschinformation. Im Brief vom 21.12.06 des LBV steht: "Fehlinformation liegt nicht vor", begründet Zweifel an der Seriosität und/oder Lesefähigkeit des LBV. Damit stellt sich die Frage, ob hier das Finanzministerium richtig verstanden wird.

Deshalb stelle ich wie schon am 30.12.06 den Antrag auf Akteneinsicht durch Zusendung einer Kopie der Hinweise des Finanzministeriums zuletzt vom Februar 1993. Zusätzlich beantrage ich Zusendung einer Kopie der Stellungnahme zur Petition 14/438:

Unter berechtigtem Interesse ist dabei jedes verständliche, durch die Sachlage berechtigte schutzwürdige Interesse zu verstehen, das rechtlicher aber auch wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann.

Bezüglich der Einzelheiten der Rechtssituation, die nach Art. 20 (3) GG (Bindung an Gesetz) einklagbar ist, beziehe ich mich auf den Brief vom 30.12.06

Ich habe es begrüßt, dass der Bundestagspräsident am 22.12.04 meine Petition "Obrigkeitsstaat durch Einführung der Informationsfreiheit überwinden" (Anlage 2) an den Bundeskanzler zur Berücksichtigung übersandt hat wurde vom Bundestag ein Informationsfreiheitsgesetz beschlossen, obwohl die Bundesregierung dagegen war. Danach waren 12 Petitionen an Bundesländer ohne Informationsfreiheitsgesetze (Anlage 3) zu schreiben. Im Jahre 2006 verabschiedeten daraufhin Hamburg (29.3.06), Bremen (11.5.06) und Mecklenburg-Vorpommern (27.6.06, Drucksache 4/2117) und das Saarland (12.7.06, Drucksache 13/758) Informationsfreiheitsgesetze. Sowohl der Petitionsausschuss von Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Rheinland-Pfalz als auch das Sozialministerium Baden-Württemberg, die Innenministerien in Hessen, in Bayern und das Justizministerium in Sachsen haben mir diese Stellungnahmen zukommen lassen.

Diese Information ist notwendig um meine kommunikative Kompetenz für Klagen bei den Vereinten Nationen, Europarat, OSZE, Helsinki Komitee, Parlamentarischen Versammlung des Europarates, des EU Parlaments, der EU Kommission und EU-Grundrechteagentur zu stärken.

In ca. 70 Staaten ist der Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung in der Verfassung verankert. Weitere ca. 40 Staaten haben dieses Menschenrecht gesetzlich verankert. Damit ist diese Menschenrecht in mehr als die Hälfte der Staaten und fast allen zivilisierten Staaten in der Welt realisiert das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts ist. "Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei" (vgl. BVerfGE 92, 277 <320> und BVerfGE 66, 39 [64 f.]; 68, 1 [83]).

Ich begrüße, dass die OSZE und der Menschenrechtskommissar des Europarat Deutschland beobachten und auch Surveys durchführen. Der Europarat hat außerdem die Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten zum Zugang zu amtlichen Dokumenten gegeben und arbeitet an einer bindenden Konvention über die Informationsfreiheit. Die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 enthält "eine ausdrückliche und unleugbare Anerkennung der Anwendung von Artikel 10 im Falle einer Verweigerung eines Antrags auf Zugang zu öffentlichen oder behördlichen Dokumenten". Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE), die International Helsinki Federation for Human RightsFOIAdvocates, Access Info Europe, ARTICLE 19 und die Open Society Justice Initiative beobachten Deutschland bezüglich des Menschenrechts der Informationsfreiheit.

Artikel 46 der von Deutschland ratifizierten und in nationales Recht umgesetzten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) lautet: ,,Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen."

Die Bindungswirkung einer Entscheidung des EGMR erstreckt sich auf alle staatlichen Organe (also auch auf das Landesamt) und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EKMR) und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. (BVerfG 2 BvR 1481/04). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen auch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG folgt die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung heranzuziehen.

Am 30.12.06: wurde die Rechtslage im Antrag auf Akteneinsicht beim LBV detailliert erklärt. Darauf nehme ich Bezug.

Die Verletzer des Menschenrechts des Informationszugangs vom LBV haben auch gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoßen, da sie sich nicht mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt haben. Nur ein Grundrecht hätte das Einsichtsrecht nach der EKMR zur Seite setzen können.

Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt: Deutschland solle sich "näher mit dem System der Menschenrechtskonvention befassen", sagte Wildhaber am 8.12.06 im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AFP.

Auch der Europarat hat in seiner "Empfehlung Rec(2004)6 über die Verbesserung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe" gefordert, den EGMR zu entlasten, indem die Rechtsprechung des EGMR bekannter gemacht und mehr beachtet wird.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Informationsfreiheit in Artikel 42, Akteneinsicht in Artikel 41 (2), das kostenlose Klagerecht in Artikel 43 (Ombudsmann) und das Recht auf begründete Antworten innerhalb angemessener Zeit in Artikel 41 (1) enthält. Im "Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis" ist das Recht auf Antwort innerhalb angemessener Zeit (Artikel 17) auf spätestens 2 Monate festgelegt. Als Europäer bin ich der Meinung, dass die Grundrechte der Europäischen Union von Ihnen respektiert werden sollten und damit eine Antwort überfällig ist.

Laut Artikel 1 (2) GG sind die "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte (...) Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft", was ich bei der Frage der Beantwortung des Briefes vom 30.12.06 fordere zu berücksichtigen. Artikel 46 der Konvention für Menschenrechte lautet ""Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen." Damit ist das Menschenrecht des Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung auch in Deutschland juristisch durchsetzbar.

Mit freundlichen Grüßen 

Walter Keim
 

Kopie: BMI, Ombudsmann BW: Da ich von der am 6.10.06 angekündigten Rechtsaufsicht immer noch nichts gehört habe, mach' ich das selber.

Anlagen:

  1. Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Informationsfreiheit im Bundesgesetzblatt (BGBl.): http://wkeim.bplaced.net/IFG.htm#Europarat 
  2. Bundestagspräsident sendet am 22.12.04 meine Petition über Informationsfreiheit an den Bundeskanzler: http://wkeim.bplaced.net/files/041222btp.pdf
  3. Keim gegen Deutschland Antrag Nr. 41126/05 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: http://wkeim.bplaced.net/files/echr-061101.htm
  4. 10. July 2006: Sdruženi Jihoceské Matky v. Czech Republic, Application no. 19101/03 , Decision of  ECHR Admissibility of Access to information.http://merlin.obs.coe.int/iris/2006/9/article1.en.html
  5. 11. April 2006: GERAGUYN KHORHURD PATGAMAVORAKAN AKUMB v. ARMENIA: Application no. 11721/04.  ECHR decision to communicate freedom to receive information case to Armenia.
  6. 8.12.06: Der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), Luzius Wildhaber, hat Deutschland zur Umsetzung der Straßburger Urteile ermahnt: http://www.tagesspiegel.de/politik/international/praesident-ermahnt-deutschland/784798.html
  7. 21.12.06: Brief des LBV: "Fehlinformation liegt nicht vor"
  8. 30.12.06: Antrag auf Akteneinsicht beim LBV.
  9. 03.01.07: LBV stellt Akteneinsicht in Abstimmung mit dem Finanzministerium in Aussicht.
  10. 17.03.07: Anmahnung einer Antwort vom LBV.
  11. 20.03.07: LBV lehnt Antrag auf Akteneinsicht ab.

Weiterführung:

 

Antwort:

 

Anlage 1: Tabellarische Übersichten: Menschenrecht Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung im Bundesgesetzblatt (BGBl.)

Europarat zur Informationsfreiheit:

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Europarat, 4.11.1950 Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (BGBl. 1952 Teil II S. 685): Artikel 10: Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit English
Parlamentarische Versammlung, 1979 Empfehlung Nr. 854 (1979) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betr. den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit: http://wkeim.bplaced.net/files/empf_854_1979.htm English
Europarat, 1981 "Recommendation No. R (81) 19" on the access to information held by public authorities.  
Parlamentarische Versammlung, 1986 Recommendation 1037 (1986). On Data Protection and Freedom of Information  
Europarat, 2002 Empfehlung Rec (2002) 2 des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten
zum Zugang zu amtlichen Dokumenten
: http://www.fr.ch/ofl/de/cst2004/empf_2002_2.pdf
Englisch
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 2006 Rechtssache Sdruženi Jihoceské Matky gegen Tschechische Republik, Antrag Nr. 19101/03 vom 10. Juli 2006 English
Europarat, 2006 Arbeit an bindender Konvention. CDDH: Project 2004/DG2/74 “Guaranteeing the right of the public to have access to official documents”: http://wkeim.bplaced.net/files/project_2004dg274.htm  

 

Vereinte Nationen (UN) und UNECE

Organisation Name mit Link Über-
setzung
Generalversammlung, 10.12. 1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte: Artikel 19: ...Freiheit ... "Informationen (...) zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten." English
Vereinte Nationen, 1966 Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. (BGBl. 1973 II S. 1534) Artikel 19: Freiheit ... "Informationen (...) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben." English
Europa UNECE, 1998 United Nations Economic Commission for Europe: Umweltschutz: Die Aarhus Konvention: http://www.unece.org/env/pp/acig.htm English
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 1998 E/CN.4/1998/40, 28 January 1998: Promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression Report of the Special Rapporteur, Mr. Abid Hussain, submitted pursuant to Commission on Human Rights resolution 1997/26: III A  
COMMISSION ON HUMAN RIGHTS, 2000 E/CN.4/2000/63, 18 January 2000: Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of the right to freedom of opinion and expression, Mr. Abid Hussain, submitted in accordance with Commission resolution 1999/36: III B  
UN Special Rapporteur, 2004 JOINT DECLARATION by the UN Special Rapporteur on Freedom of Opinion and Expression, the OSCE Representative on Freedom of the Media and the OAS Special Rapporteur on Freedom of Expression: http://merlin.obs.coe.int/iris/2005/2/article1: Zugang zu Informationen der Behörden ist ein fundamentales Menschenrecht  

 

 

 

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Anlage: Süddeutschland der Schandfleck bezüglich der Informationsfreiheit in Europa. Bild unten: Dunkelgrün: Informationsfreiheitsgesetz beschlossen. Hellgrün: Informationsfreiheit nur in Verfassung. Gelb: Gesetz in Vorbereitung. Access to Information Law = Informationsfreiheitsgesetz.

 

Informationsfreiheitgesetze in Deutschland

 

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